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Fördermittel für Barrierefreies Wohnen 2025

Fördermittel für Barrierefreies Wohnen 2025: Bundesweite & Länderprogramme im Überblick
Fördermittel für Barrierefreies Wohnen 2025: Bundesweite & Länderprogramme im Überblick

Fördermittel für Barrierefreies Wohnen 2025

Der vollständige Überblick über Zuschüsse, Darlehen und Steuervorteile in Deutschland

Aktualisiert: April 2025
Von Experten geprüft
Alle 16 Bundesländer berücksichtigt

Aktuelle Änderungen 2025

  • NEU: Pflegekassenzuschuss auf 4.180 € erhöht (vorher 4.000 €)
  • NEU: Monatliche Pflegehilfsmittel-Pauschale auf 42 € gestiegen (vorher 40 €)
  • ACHTUNG: KfW-Zuschuss "Altersgerecht Umbauen" mit erhöhtem Budget (150 Mio. €) ab Februar 2024 wieder verfügbar
  • NEU: Mehrere Bundesländer haben Förderhöhen angepasst (Hamburg bis 20.000 €, Sachsen bis 20.000 € für Rollstuhlfahrer)
  • NEU: Saarland-Programm "Barrierefreies Wohnen" bis Ende 2025 verlängert

Inhaltsverzeichnis

Überblick: Fördermöglichkeiten für barrierefreies Wohnen

In Deutschland existieren zahlreiche Förderprogramme, die Ihnen helfen, Ihr Zuhause barrierefrei und altersgerecht zu gestalten. Diese Förderprogramme unterscheiden sich erheblich in Bezug auf Antragsvoraussetzungen, Leistungsumfang und Förderhöhe. Eine kluge Kombination verschiedener Fördermittel kann den Eigenanteil deutlich reduzieren und macht barrierefreies Wohnen für viele Menschen erst erschwinglich.

Die wichtigsten Fördertöpfe lassen sich in drei Hauptkategorien unterteilen:

Bundesweite Programme

  • Pflegekasse (§ 40 SGB XI): Bis zu 4.180 € Zuschuss bei Pflegegrad 1-5
  • Krankenkassen (§ 33 SGB V): Kostenübernahme für medizinisch notwendige Hilfsmittel
  • Pflegehilfsmittel: Monatliche Pauschale von 42 € für Verbrauchsmittel
  • KfW-Programme: Zuschüsse (bis 6.250 €) und zinsgünstige Kredite (bis 50.000 €)
  • Steuerliche Vorteile: Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung

Länderprogramme (Beispiele)

  • Brandenburg: Zuschüsse bis 26.000 € je Wohnung (90% der Kosten)
  • Hamburg: Zuschüsse zwischen 3.000 € und 20.000 €
  • Sachsen: 80% Zuschuss, bis zu 20.000 € für Rollstuhlfahrer
  • NRW: Zinsloses Darlehen mit bis zu 50% Tilgungsnachlass
  • Saarland: Zuschüsse bis 11.250 € für Schwerbehinderte

Spezielle Kostenträger

  • Unfallversicherung: Komplette Kostenübernahme bei Arbeitsunfällen
  • Berufsgenossenschaft: Umfassende Leistungen bei berufsbedingten Einschränkungen
  • Beihilfe: Zuschüsse analog zur gesetzlichen Versicherung für Beamte
  • Haftpflichtversicherung: Übernahme bei unfallbedingten Einschränkungen

Typisch geförderte Maßnahmen

Bereich Maßnahmen Häufig genutzte Förderung
Bad Bodengleiche Dusche, Haltegriffe, unterfahrbares Waschbecken Pflegekasse, Länderprogramme
Türen & Zugänge Türverbreiterungen, Schwellenabbau, automatische Türöffner KfW, Länderprogramme
Treppen Treppenlifte, Aufzüge, Plattformlifte, zusätzliche Handläufe Pflegekasse, KfW, spezielle Länderprogramme
Wohnraumgestaltung Raumaufteilung für Rollstuhlnutzer, rutschfeste Böden KfW, Länderprogramme
Allgemein Orientierungshilfen, Bedienhilfen, Notrufanlagen Krankenkasse, Pflegehilfsmittel

Wichtig zu wissen: Bei fast allen Förderprogrammen gilt: Der Antrag muss vor Beginn der Baumaßnahmen gestellt werden. Nachträgliche Förderungen für bereits durchgeführte oder begonnene Maßnahmen sind in der Regel nicht möglich.

Bundesweite Förderprogramme im Detail

Die bundesweiten Förderprogramme bilden oft die Basis für die Finanzierung von barrierefreien Umbaumaßnahmen und sind für alle Bürger in Deutschland zugänglich – unabhängig vom Wohnort. Sie sollten daher bei der Planung barrierefreier Umbaumaßnahmen stets als erstes geprüft werden.

Pflegeversicherung – Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4 SGB XI)

Auf einen Blick:
  • Zuschuss bis zu 4.180 € je Maßnahme (seit 01.01.2025)
  • Voraussetzung: Pflegegrad 1–5
  • Mehrere Pflegebedürftige können Beträge kumulieren (bis zu 16.720 € bei 4 Personen)
  • Wiederholte Förderung möglich bei verändertem Pflegebedarf
  • Keine Altersgrenze oder Einkommensprüfung

Die Pflegekasse bezuschusst bauliche Anpassungen in der Wohnung, die die häusliche Pflege erleichtern, ermöglichen oder eine selbstständigere Lebensführung der pflegebedürftigen Person erlauben. Es gibt keine Altersgrenze oder Einkommensprüfung – entscheidend ist lediglich der anerkannte Pflegegrad.

Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, kann jede pflegebedürftige Person den vollen Zuschuss beantragen. So sind bei vier Pflegebedürftigen im gleichen Haushalt theoretisch Zuschüsse bis zu 16.720 € möglich.

Förderfähige Maßnahmen:

  • Türverbreiterungen für besseren Zugang mit Rollator oder Rollstuhl
  • Einbau bodengleicher Duschen
  • Installation von Treppenliften
  • Beseitigung von Schwellen und Stolperfallen
  • Badumbau mit Haltegriffen und unterfahrbaren Waschbecken
  • Rampen im unmittelbaren Wohnumfeld
  • Fest installierte Hilfsmittel
  • Grundrissveränderungen für bessere Bewegungsfreiheit

Antragsverfahren:

  1. Stellen Sie vor Beginn der Umbaumaßnahme einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse
  2. Fügen Sie eine detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahme bei
  3. Reichen Sie mindestens einen Kostenvoranschlag ein
  4. Legen Sie Ihren Pflegegrad-Nachweis bei
  5. Optional, aber hilfreich: Bestätigung des Pflegedienstes oder Arztes über die Notwendigkeit
  6. Die Pflegekasse entscheidet in der Regel innerhalb von 3-6 Wochen
  7. Nach Durchführung der Maßnahme reichen Sie die Rechnungen ein
  8. Die Pflegekasse erstattet die Kosten bis zur bewilligten Höhe
Wichtige Einschränkungen:
  • Nicht abgedeckt sind reine Außenanlagen oder Terrassenzugänge, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Pflege stehen
  • Auch Renovierungsarbeiten ohne direkten Bezug zur Pflegeerleichterung werden nicht gefördert
  • Der Antrag muss zwingend vor Beginn der Umbaumaßnahmen gestellt werden
  • Eine wiederholte Förderung ist nur möglich, wenn sich die Pflegesituation wesentlich verändert hat

Gesetzliche Krankenkassen – Hilfsmittelversorgung (§ 33 SGB V)

Auf einen Blick:
  • Kostenübernahme in der Regel vollständig für die Standardversorgung
  • Voraussetzung: Ärztliche Verordnung und medizinische Notwendigkeit
  • Zuzahlung von 10% (mind. 5 €, max. 10 €) für Versicherte über 18 Jahre
  • Keine Alters- oder Einkommensgrenzen
  • Befreiung von der Zuzahlung möglich bei geringem Einkommen

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Anders als bei der Pflegekasse ist hier kein Pflegegrad erforderlich – entscheidend ist die medizinische Notwendigkeit. Bestimmte fest installierte Hilfsmittel und Installationen werden übernommen, wenn sie als anerkanntes Hilfsmittel gelten.

Hilfsmittelkategorie Beispiele Besonderheiten
Mobilitätshilfen Rollatoren, Gehstützen, Rollstühle Oft als Leihgabe der Kasse
Badehilfen Badewannenlifter, Duschhocker, Badewannenbretter Zuzahlungspflichtig
Haltesysteme Fest installierte Haltegriffe, mobile Rampen Als Hilfsmittel anerkannt
Pflegebetten Elektrisch verstellbare Betten, Pflegebetten Als Leihgabe oder Eigentum
Sinnesersatz Hörgeräte, bestimmte Sehhilfen Festbetragszuzahlung,
Sinnesersatz Hörgeräte, bestimmte Sehhilfen Festbetragszuzahlung, ggf. Aufzahlung bei höherwertigen Geräten
Alltagshilfen Greifhilfen, Anziehhilfen, Esshilfen Teilweise als Hilfsmittel anerkannt

Antragsverfahren:

  1. Lassen Sie sich vom Arzt ein Rezept für das benötigte Hilfsmittel ausstellen
  2. Reichen Sie das Rezept bei Ihrer Krankenkasse ein (oft übernimmt dies das Sanitätshaus)
  3. Bei der Genehmigung erhalten Sie einen Kostenübernahmebeleg
  4. Mit diesem können Sie das Hilfsmittel bei einem Vertragspartner Ihrer Kasse beziehen
  5. Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung (bei Befreiung entfällt diese)
  6. Benötigte Nachweise: Ärztliche Verordnung, ggf. medizinische Begründung
Wichtig zu beachten: Die Krankenkasse übernimmt nur Kosten für Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis des GKV gelistet sind. Bei Wunsch nach einem Komfortmodell können Sie durch eine Mehrkostenvereinbarung den Differenzbetrag selbst tragen. Bei manchen Hilfsmitteln (z.B. Rollatoren, Pflegebetten) stellt die Kasse das Hilfsmittel leihweise zur Verfügung oder das Sanitätshaus rechnet direkt mit der Kasse ab.

Pflegeversicherung – Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 SGB XI)

Auf einen Blick:
  • Kostenübernahme für technische Hilfsmittel oder Leihgabe
  • Monatliche Pauschale von 42 € für Verbrauchsmittel (seit 2025)
  • Voraussetzung: Pflegegrad 1–5
  • Einmalige Zuzahlung von 10% (max. 25 €) je technischem Hilfsmittel

Die Pflegekasse übernimmt zusätzlich zur Krankenkasse auch pflegeerleichternde Hilfsmittel. Diese werden in zwei Kategorien unterteilt: Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt, während zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel über eine monatliche Pauschale abgerechnet werden.

1. Technische Pflegehilfsmittel:

  • Pflegebetten und Zubehör
  • Lagerungshilfen (zur Druckentlastung)
  • Hebehilfen zum Transfer
  • Hausnotrufsysteme
  • Mobilitätshilfen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden

2. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (monatlich 42 €):

  • Einmalhandschuhe
  • Desinfektionsmittel
  • Bettschutzeinlagen (Einmalprodukte)
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen und -kittel
  • Einmallätzchen und Fingerlinge

Antragsverfahren:

  1. Beratung: Lassen Sie sich vom Pflegedienst oder Pflegeberater zu geeigneten Hilfsmitteln beraten
  2. Antrag stellen: Reichen Sie einen formlosen Antrag oder das Formular Ihrer Pflegekasse ein
  3. Benötigte Unterlagen: Antrag mit Beschreibung des benötigten Hilfsmittels, ggf. ärztliche Empfehlung (nicht zwingend erforderlich, aber hilfreich), Pflegegrad-Nachweis
  4. Bewilligung: Die Entscheidung erfolgt meist zeitnah
  5. Lieferung: Die Hilfsmittel werden oft über Vertragslieferanten der Pflegekasse bereitgestellt
Tipp zu Verbrauchshilfsmitteln: Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können Sie einen pauschalen monatlichen Zuschuss von 42 € erhalten. Dieser wird meist direkt mit dem Lieferanten abgerechnet – Sie erhalten dann regelmäßig ein Paket mit den benötigten Materialien. Der Antrag erfolgt formlos bei der Pflegekasse oder direkt über einen Vertragslieferanten.

KfW-Förderung "Altersgerecht Umbauen"

Aktuelle Situation 2025: Der Investitionszuschuss (Programm 455-B) wurde im Februar 2024 mit neuem Budget (150 Mio. €) wieder aufgelegt. Der zinsgünstige Kredit (Programm 159) steht ebenfalls weiterhin zur Verfügung.
Auf einen Blick:
  • Zuschuss 455-B: 10% der Kosten (max. 2.500 €) für Einzelmaßnahmen bzw. 12,5% (max. 6.250 €) für Standard "Altersgerechtes Haus"
  • Kredit 159: Bis zu 50.000 € pro Wohneinheit (zinsgünstig)
  • Keine Alters- oder Pflegegradvoraussetzung
  • Für Eigentümer und Mieter (mit Zustimmung des Vermieters)
  • Antrag unbedingt vor Vorhabensbeginn stellen

Das KfW-Programm "Altersgerecht Umbauen" bietet sowohl Zuschüsse als auch zinsgünstige Kredite für barrierereduzierende Maßnahmen. Es ist besonders attraktiv, da es keine Altersbeschränkung oder Pflegebedürftigkeit voraussetzt – jeder kann dieses Programm nutzen, unabhängig vom Alter oder gesundheitlichen Einschränkungen.

Zwei Förderwege:

KfW-Zuschuss (455-B) KfW-Kredit (159)
10% Zuschuss (max. 2.500 €) für Einzelmaßnahmen Kredit bis zu 50.000 € pro Wohneinheit
12,5% Zuschuss (max. 6.250 €) für Standard "Altersgerechtes Haus" Zinsgünstig, lange Laufzeiten möglich
Direkter Zuschuss, keine Rückzahlung Über Hausbank zu beantragen
Antrag online im KfW-Zuschussportal Keine Einkommensgrenzen, nur Bonität relevant

Förderfähige Maßnahmen nach KfW-Förderkatalog:

  • Kategorie 1: Wege zum Gebäude und Eingangsbereiche (Rampen, automatische Türöffner)
  • Kategorie 2: Überwindung von Treppen und Stufen (Lifte, Rampen)
  • Kategorie 3: Anpassung der Raumgeometrie (Türverbreiterungen, Schwellenabbau)
  • Kategorie 4: Badumbau (bodengleiche Dusche, unterfahrbarer Waschtisch)
  • Kategorie 5: Bedienelemente und Hilfssysteme (Bewegungsmelder, Orientierungshilfen)
  • Kategorie 6: Gemeinschaftsräume und Wohnumfeld (bei Mehrfamilienhäusern)
  • Kategorie 7: Einbruchschutz (kann mit barrierefreien Maßnahmen kombiniert werden)

Antragsverfahren:

Für den Zuschuss (455-B):

  1. Antrag vor Beginn der Maßnahme online im KfW-Zuschussportal stellen
  2. Maßnahmen nach Förderkatalog auswählen und beschreiben
  3. Kostenplan einreichen
  4. Nach Bewilligung haben Sie 12 Monate Zeit für die Umsetzung
  5. Nachweis der durchgeführten Maßnahmen einreichen
  6. Auszahlung des Zuschusses

Für den Kredit (159):

  1. Antrag über Ihre Hausbank stellen
  2. Diese prüft Ihre Bonität und leitet den Antrag an die KfW weiter
  3. Nach Zusage können Sie mit dem Umbau beginnen
  4. Auszahlung des Kredits meist in Raten nach Baufortschritt
Wichtig: Der Antrag muss zwingend vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Als Vorhabensbeginn gilt bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen jedoch schon vor Antragstellung beauftragt werden.

Steuerliche Absetzbarkeit

Auf einen Blick:
  • Absetzung als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) möglich
  • Handwerkerleistungen: 20% der Lohnkosten von Steuerschuld abziehbar (max. 1.200 €)
  • Voraussetzung für außergewöhnliche Belastung: Medizinische Indikation
  • Erhaltene Zuschüsse werden von absetzbaren Kosten abgezogen
  • Zumutbare Eigenbelastung abhängig vom Einkommen

Kosten für altersgerechte oder behindertengerechte Umbauten lassen sich auf zwei Wegen steuerlich geltend machen:

1. Außergewöhnliche Belastungen

Ausgaben, die aufgrund einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nötig sind und nicht von anderer Stelle ersetzt wurden, können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Diese mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen, wobei eine zumutbare Eigenbelastung (abhängig vom Einkommen) abgezogen wird.

Voraussetzung: Eine medizinische Indikation muss vorliegen. Bei Schwerbehinderten (Merkzeichen G/aG) oder Pflegegrad 4-5 genügt der entsprechende Ausweis/Bescheid. Andernfalls sollte ein ärztliches Attest die Notwendigkeit bestätigen.

Besonders günstig: Für Menschen mit Behinderungen (GdB ≥ 50) entfällt unter bestimmten Umständen die zumutbare Eigenbelastung, wodurch die steuerliche Entlastung deutlich höher ausfallen kann.

2. Handwerkerleistungen

Unabhängig von einer Behinderung können Sie generell 20% der Lohnkosten für Handwerkerleistungen im Haushalt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Die maximale Steuerersparnis beträgt hier 1.200 € pro Jahr (entspricht Arbeitskosten von 6.000 €).

Tipp: Der Steuerabzug für Handwerkerleistungen kann zusätzlich zur Absetzung als außergewöhnliche Belastung genutzt werden, jedoch nicht für dieselben Kosten.

Wichtig für die Steuererklärung:
  • Erhaltene Zuschüsse (z.B. Pflegekasse, KfW) werden von den absetzbaren Kosten abgezogen
  • Bewahren Sie alle Rechnungen und Zahlungsbelege auf
  • Bei außergewöhnlichen Belastungen den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit beilegen
  • Kosten sind im Jahr der Zahlung absetzbar (keine Verteilung über mehrere Jahre)
  • Bei Handwerkerleistungen: Zahlung muss unbar erfolgen (Überweisung, keine Barzahlung)
  • Rechnungen müssen Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen

Beispielrechnung: Bei einem Badumbau für 15.000 € (davon 9.000 € Arbeitskosten) und 4.180 € Pflegekassenzuschuss können Sie 10.820 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen (abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung). Zusätzlich können 20% der Arbeitskosten (maximal 1.200 €) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Länderprogramme für barrierefreies Wohnen

Neben den bundesweiten Förderprogrammen bieten die einzelnen Bundesländer eigene Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen an. Die Förderung variiert je nach Bundesland deutlich – von großzügigen direkten Zuschüssen bis hin zu zinsgünstigen Darlehen mit Tilgungsnachlässen. Im Folgenden finden Sie detaillierte Informationen zu allen 16 Bundesländern.

Baden-Württemberg (L-Bank)

Programm: Eigentumsfinanzierung BW – Zusatzfinanzierung Barrierefreiheit
Förderhöhe: Darlehen bis zu 50.000 € zu 1,0% effektivem Jahreszins
Zielgruppe: Familien mit Kindern und Menschen mit Schwerbehinderung
Kontakt: L-Bank Expertenteam Eigentumsförderung (Tel. 0800 150-3030)

Die L-Bank Baden-Württemberg bietet zinsgünstige Darlehen für Familien und Menschen mit Schwerbehinderung, die ihr selbstgenutztes Wohneigentum barrierearm umbauen möchten.

Förderkriterien:

  • Antragsberechtigt sind Familien mit Kindern im Rahmen der Landes-Eigentumsförderung
  • Alternativ: Personen mit anerkannter Schwerbehinderung mit speziellen Wohnbedürfnissen
  • Das Grundprogramm muss ggf. in Anspruch genommen worden sein (bzw. nicht länger als 10 Jahre zurückliegen)
  • Für selbstgenutztes Wohneigentum (Haus oder Eigentumswohnung)

Förderhöhe:

  • Darlehen bis zu 50.000 € zu 1,0% effektivem Jahreszins
  • Bei vollständigem barrierefreiem Umbau nach DIN 18040-2: Zusätzlicher Zuschuss von 3% der Kosten (max. 1.500 €)
  • Spezielle WEG-Förderung für Aufzugs- und Liftanlagen in Mehrfamilienhäusern

Förderfähige Maßnahmen:

Maßnahmen gemäß DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Wohnungen) sind förderfähig, z.B.:

  • Stufenloser Zugang zum Gebäude
  • Schwellenabbau innerhalb der Wohnung
  • Barrierefreier Badumbau
  • Treppenlifte
  • Türverbreiterungen für Rollstuhlzugang

Antragsverfahren:

  1. Kontaktaufnahme mit der L-Bank oder dem örtlichen Landratsamt/Wohnraumförderstelle
  2. Antrag einreichen mit Einkommensnachweisen, Beschreibung der Maßnahme, Kostenvoranschlägen
  3. Nach Bewilligung erfolgt der Abschluss des Darlehensvertrags
  4. Auszahlung entsprechend dem Baufortschritt

Die Landesförderung kann mit dem KfW-Kredit 159 kombiniert werden, was die Finanzierung größerer Umbaumaßnahmen erleichtert.

Bayern (Bayerisches Wohnungsbauprogramm)

Programm: Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung
Förderhöhe: Bis zu 10.000 € als zins- und tilgungsfreies Darlehen
Zielgruppe: Menschen mit Schwerbehinderung in Bayern mit mittlerem Einkommen
Kontakt: Wohnraumförderstellen der Bezirke/BayernLabo

Bayern bietet ein leistungsfreies Baudarlehen des Freistaats für den behindertengerechten Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum (Haus oder Eigentumswohnung).

Förderkriterien:

  • Antragsteller müssen die Einkommensgrenzen des sozialen Wohnungsbaus einhalten (Art. 11 BayWoFG)
  • Eine Behinderung muss vorliegen – entweder Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest, falls (noch) kein Ausweis vorliegt
  • Die Immobilie muss in Bayern liegen und selbst genutzt werden

Förderhöhe:

  • Bis zu 10.000 € als zins- und tilgungsfreies Darlehen
  • Das Darlehen ist „leistungsfrei", d.h. es wird in der Regel erst beim Verkauf oder Eigentumswechsel fällig
  • Praktisch ein Zuschuss, solange der Bewohner im Objekt bleibt

Förderfähige Maßnahmen:

  • Barrierefreies Bad
  • Treppenhilfen (Treppenlifte)
  • Rampen für bessere Zugänglichkeit
  • Türverbreiterungen für Rollstuhlnutzer
  • Schwellenabbau
  • Grundrissveränderungen für bessere Bewegungsflächen

Antragsverfahren:

  1. Antrag vor Bauausführung bei der örtlich zuständigen Wohnraumförderstelle (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) stellen
  2. Einreichung der Formulare (Antrag, Einkommenserklärung etc.)
  3. Bewilligung durch die Kreisverwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit der BayernLabo/Regierung
  4. Auszahlung nach Fertigstellung und Rechnungsvorlage

Zusätzlich bietet Bayern besondere Unterstützung im sozialen Wohnungsbau für altersgerechte Wohnformen, die jedoch primär Wohnungsunternehmen und Genossenschaften adressieren.

Berlin (IBB)

Programm: IBB Altersgerecht Wohnen
Förderhöhe: Kredit bis zu 50.000 € pro Wohnung, mit Zinsverbilligung durch das Land Berlin (bis zu 0,6% p.a. Zinszuschuss)
Zielgruppe: Vermieter und Investoren in Berlin (für private Selbstnutzer gelten KfW-Programme)
Kontakt: Investitionsbank Berlin – Kundenberatung Wohnen

Die Investitionsbank Berlin (IBB) bietet zinsverbilligte Darlehen für die Modernisierung von Mietwohnungsbeständen in Berlin mit Fokus auf Barrierereduzierung, Wohnkomfort und Einbruchschutz.

Hinweis: Für selbstnutzende Eigentümer gibt es in Berlin kein eigenes Landeszuschussprogramm; sie können jedoch KfW-Mittel nutzen.

Förderkriterien:

  • Antragsberechtigte: Kommunale oder private Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften sowie private Vermieter/Investoren, die Mietwohnungen in Berlin barrierearm umbauen
  • Objekte müssen in Berlin liegen
  • Die Maßnahmen müssen zu einer nachhaltigen Verbesserung der Barrierefreiheit führen

Förderhöhe:

  • Kredit bis zu 50.000 € pro Wohnung
  • In der Regel als durchgeleiteter KfW-Kredit 159 mit zusätzlicher Zinsverbilligung durch das Land Berlin
  • Zinszuschuss aktuell bis zu 0,6% p.a.

Förderfähige Maßnahmen:

  • Nachrüstung von Aufzügen in Bestandsgebäuden
  • Abbau von Schwellen und Barrieren
  • Umbau von Bädern zu barrierefreien Bädern
  • Schaffung von rollstuhlgerechtem Wohnraum
  • Einbau automatischer Türöffner
  • Auch kombinierbar mit Maßnahmen zum Einbruchschutz

Antragsverfahren:

  1. Antragstellung über die IBB
  2. Vermieter müssen die Darlehensmittel vor Maßnahmestart beantragen
  3. Die IBB prüft das Vorhaben und gewährt den Kredit
  4. Die Mittel stammen aus dem KfW-Programm, ergänzt durch Landesmittel

Für Beratung in Berlin stehen auch die Pflegestützpunkte zur Verfügung, die über Fördermöglichkeiten informieren können.

Brandenburg (ILB)

Programm: Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum
Förderhöhe: Zuschuss bis zu 26.000 € je Wohnung (90% der förderfähigen Kosten)
Zielgruppe: Eigentümer, Mieter oder Vermieter mit schwerbehinderten Bewohnern
Kontakt: Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

Brandenburg bietet ein besonders großzügiges Zuschussprogramm für den behindertengerechten Umbau von Wohnraum. Eigentümer, Mieter oder Vermieter erhalten nicht rückzahlbare Zuschüsse.

Förderkriterien:

  • Eine im Haushalt lebende Person muss schwerbehindert und in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sein
  • Nachweis durch Schwerbehindertenausweis oder Beschei

    Förderkriterien:

    • Eine im Haushalt lebende Person muss schwerbehindert und in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sein
    • Nachweis durch Schwerbehindertenausweis oder Bescheid (in der Regel ist ein Grad der Behinderung ≥ 50% mit Merkzeichen oder ein vergleichbarer gesundheitlicher Nachweis erforderlich)
    • Antragsberechtigt sind Eigentümer (selbstnutzend), Mieter (mit Vermieterzustimmung) und Vermieter von Wohnraum
    • Die Wohnung muss in Brandenburg liegen

    Förderhöhe:

    Der Zuschuss beträgt bis zu 26.000 € je Wohnung, aufgeteilt in:

    • Bis zu 12.000 € für bauliche Maßnahmen (Wohnungsumbau)
    • Bis zu 14.000 € für den Einbau von Hebeliften (Aufzüge, Hublifte) oder automatischen Türöffnern
    • Es werden maximal 90% der förderfähigen Kosten übernommen

    Förderfähige Maßnahmen:

    • Türverbreiterungen für Rollstuhlzugang
    • Schwellenabbau innerhalb der Wohnung
    • Barrierefreier Badumbau mit behindertengerechter Sanitärausstattung
    • Einbau von Aufzügen oder Rampen
    • Orientierungshilfen für Sehbehinderte
    • Automatische Türöffner und Bedienhilfen
    • Spezielle Küchen- und Wohnraumanpassungen
    Besonderheit: Treppenplattformlifte (Treppensitzlifte) sind von der Förderung ausgenommen, da hierfür vorrangig die Pflegekasse zuständig ist.

    Antragsverfahren:

    1. Antrag vor Maßnahmenbeginn bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) stellen
    2. Erforderliche Unterlagen: Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan, Bestätigung einer Beratungsstelle über die Notwendigkeit und Kopie des Schwerbehindertenausweises
    3. Mieter müssen eine Vermieterzustimmung und Verzicht auf Rückbau vorlegen
    4. Nach Bewilligung können die Umbauarbeiten beginnen
    5. Auszahlung des Zuschusses nach Fertigstellung und Rechnungsnachweis

    Das brandenburgische Förderprogramm zählt zu den großzügigsten in Deutschland und deckt einen besonders hohen Anteil der Umbaukosten ab.

Bremen (Bremer Aufbau-Bank)

Programm: Rund ums Haus – Modernisierungskredit
Förderhöhe: Darlehen bis zu 50.000 € pro Wohneinheit
Zielgruppe: Private Eigentümer in Bremen und Bremerhaven
Kontakt: Bremer Aufbau-Bank GmbH – Wohnraumförderung (Tel. 0421 9600-40)

Das Programm "Rund ums Haus" der Bremer Aufbau-Bank bündelt Fördermittel (insbesondere KfW-Darlehen) für die Modernisierung von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden. Ein Schwerpunkt neben Energie und Einbruchschutz ist die Barrierereduzierung.

Förderkriterien:

  • Eigentümer (Privatpersonen) von Wohnimmobilien in Bremen/Bremerhaven
  • Sowohl Ein- und Zweifamilienhäuser als auch Eigentumswohnungen, ggf. auch Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Keine strikte Einkommensgrenze, aber Kreditwürdigkeit vorausgesetzt
  • Gebäude muss in Bremen oder Bremerhaven liegen

Förderhöhe:

  • Darlehen bis zu 50.000 € pro Wohneinheit
  • Zinssatz zinssubventioniert (Konditionen variieren, oft orientiert an KfW-Zins)
  • Verzicht auf Grundschuld bis 50.000 € möglich
  • Spezielles WEG-Programm für Gemeinschaftsmaßnahmen in Mehrfamilienhäusern

Förderfähige Maßnahmen:

  • Badumbau mit barrierefreier Dusche
  • Aufzugsnachrüstung
  • Türverbreiterungen für bessere Zugänglichkeit
  • Schwellenabbau
  • Rampen und Treppenliftsysteme
  • Komplette Umgestaltungen für mehr Barrierefreiheit

Antragsverfahren:

  1. Antragstellung erfolgt über die Bremer Aufbau-Bank
  2. Hauseigentümer wenden sich an die BAB, die bei der Zusammenstellung der Förderkombination berät
  3. Es ist kein direkter Zuschuss – nach Bewilligung schließt der Antragsteller den Kreditvertrag mit der BAB
  4. Auszahlung des Darlehens entsprechend dem Baufortschritt

Die Kombination mit KfW-Kredit 159 ist üblich – die BAB leitet KfW-Mittel durch und kann ggf. ergänzen. Die Stadt Bremen bietet zusätzlich durch die Pflegestützpunkte unabhängige Beratung zu barrierefreien Wohnlösungen an.

Hamburg (IFB Hamburg)

Programm: Barrierefreier Umbau von selbstgenutzten Eigenheimen
Förderhöhe: Zuschuss zwischen 3.000 € und 20.000 €
Zielgruppe: Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum in Hamburg
Kontakt: IFB Hamburg – Team Eigenheimförderung (Tel. 040 24846-480)

Hamburg bietet ein besonders attraktives Zuschussprogramm für private Eigentümer, die ihr selbstgenutztes Wohneigentum (Haus oder Eigentumswohnung) altersgerecht und barrierefrei umbauen möchten.

Förderkriterien:

  • Natürliche Personen als Eigentümer oder Erbbauberechtigte, die selbst in der Immobilie wohnen
  • Es gelten Einkommensgrenzen: das Haushaltseinkommen darf die Grenze der Hamburger Wohnraumförderung um max. 100% überschreiten
  • Auch mittlere Einkommen können gefördert werden, aber sehr hohe Einkommen sind ausgeschlossen
  • Die Immobilie muss in Hamburg liegen

Förderhöhe:

  • Zuschuss je nach Maßnahme zwischen 3.000 € und 20.000 €
  • Kleinstmaßnahmen unter 3.000 € werden nicht gefördert (Bagatellgrenze)
  • Typische Förderbeträge: 10.000 € für einen Badumbau oder Treppenlift
  • Maximal 20.000 € bei umfassender barrierefreier Umrüstung
  • Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden

Förderfähige Maßnahmen:

  • Einbau eines Treppenlifts
  • Bodengleiche Dusche und barrierefreier Badumbau
  • Verbreiterung von Türen für Rollstuhlzugang
  • Rutschhemmende Bodenbeläge
  • Schwellenloser Eingang und barrierefreie Außenanlagen
  • Umfassende Wohnraumanpassung für Rollstuhlfahrer

Antragsverfahren:

  1. Antrag vor Vorhabensbeginn bei der IFB Hamburg stellen
  2. Planungsleistungen dürfen vorher stattfinden, aber kein Bauvertrag
  3. Nutzung der IFB-Antragsformulare, Einreichung von Kostenvoranschlägen etc.
  4. Die IFB prüft und bewilligt, danach kann der Umbau gestartet werden
  5. Auszahlung nach Fertigstellung und Vorlage der Rechnungen

Zusätzlich bietet Hamburg im Mietwohnungsbereich Förderprogramme im sozialen Wohnungsbau, die den Neubau und die Modernisierung von Mietwohnungen mit Barrierefreiheit unterstützen, über die IFB – z.B. Zuschüsse für Aufzugseinbau in Mietshäusern.

Hessen (WI-Bank)

Programm: Behindertengerechter Umbau von Wohneigentum
Förderhöhe: 50% der Umbaukosten, bis maximal 15.000 € pro Wohnung
Zielgruppe: Eigentümer mit Behinderung oder pflegebedürftige Angehörige
Kontakt: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)

Das hessische Förderprogramm bietet nicht rückzahlbare Kostenzuschüsse für den behindertengerechten Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum.

Förderkriterien:

  • Der Wohnraum muss vom Eigentümer selbst oder engen Angehörigen bewohnt werden
  • Eine dauerhafte körperliche Beeinträchtigung muss die Umbauten erfordern
  • Nachweis etwa durch Schwerbehindertenausweis (mind. GdB 50) oder Pflegegrad (mind. Pflegegrad 2)
  • Keine strenge Einkommensgrenze, jedoch wird soziale Dringlichkeit geprüft

Förderhöhe:

  • Übernommen werden 50% der Umbaukosten, bis maximal 15.000 € pro Wohnung
  • Für bestimmte Teilmaßnahmen gelten Höchstbeträge:
    • Jeweils bis 5.500 € für den Um-/Einbau von Bad oder Küche
    • Bis 6.500 € für den Einbau eines (Treppen-)Aufzugs
    • Bis 3.000 € für jede andere Einzelmaßnahme (wie Türverbreiterung, Rampe, etc.)
  • Gesamtkosten bis 30.000 € werden so bezuschusst
  • Kleinvorhaben unter 1.500 € sind ausgeschlossen
Sozialbonus: Haushalte, die Grundsicherung (SGB II/XII) oder Wohngeld beziehen, erhalten auf Antrag 100% der förderfähigen Kosten bis 10.000 € erstattet (d.h. Wegfall des Eigenanteils).

Förderfähige Maßnahmen:

  • Umbau von Bädern (bodengleiche Dusche, unterfahrbarer Waschtisch)
  • Anpassung von Küchen für Rollstuhlnutzer
  • Einbau von Treppenliften oder Aufzügen
  • Türverbreiterungen und Schwellenbeseitigung
  • Rampen für barrierefreien Zugang
  • Grundrissänderungen für bessere Zugänglichkeit

Antragsverfahren:

  1. Antrag bei der kommunalen Wohnungsbauförderstelle (Stadt-/Kreisverwaltung)
  2. Benötigt werden u.a. Beschreibung der Maßnahmen, Kostenvoranschläge sowie Nachweise der Behinderung
  3. Die örtliche Wohnraumförderstelle prüft die Einhaltung der Voraussetzungen
  4. Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die WIBank nach Abschluss der Arbeiten und Vorlage der Rechnungen
  5. Bei Auszahlung wird eine Bearbeitungsgebühr von 1% einbehalten

Die hessische Förderung kann mit anderen Programmen wie der Pflegekasse kombiniert werden, sofern keine Doppelförderung erfolgt.

Mecklenburg-Vorpommern (LFI MV)

Programm: Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen
Förderhöhe: Zuschuss bis 30% der förderfähigen Ausgaben, maximal 4.500 € pro Wohnung
Zielgruppe: Eigentümer und Mieter (mit Zustimmung) in Mecklenburg-Vorpommern
Kontakt: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)

Mecklenburg-Vorpommern bietet ein Zuschussprogramm zur Reduzierung baulicher Barrieren im Wohnungsbestand, das sich an Eigentümer und Mieter richtet.

Achtung (2025): Für 2024 wurde ein Antragsstopp verhängt, da die Mittel erschöpft waren. Es ist ratsam, die aktuelle Verfügbarkeit beim LFI zu prüfen.

Förderkriterien:

  • Die Wohnung muss in Mecklenburg-Vorpommern liegen und vom Antragsteller selbst genutzt sein (Eigenheim oder Mietwohnung)
  • Bei Mietern muss der Vermieter dem Umbau zustimmen
  • Das Programm zielt vorrangig auf ältere Menschen und Menschen mit Behinderung ab
  • Eine Mindestinvestition von 1.000 € ist erforderlich

Förderhöhe:

  • Zuschuss bis 30% der förderfähigen Ausgaben, maximal 4.500 € pro Wohnung
  • Diese maximale Förderung ergibt sich aus 30% von 15.000 € Kosten
  • Für Aufzüge in Mietwohngebäuden gelten andere Höchstsätze (33.000 € pro Haltstelle)

Förderfähige Maßnahmen:

  • Anpassung der Raumaufteilung (für Rollator/Rollstuhl)
  • Verbreiterung von Türdurchgängen
  • Stufenloser Ausbau des Badezimmers
  • Verbesserung von Treppen (Handläufe, Treppensteiger)
  • Nachträglicher Einbau von Aufzügen und Hebeliften am Gebäude
  • Schaffung eines schwellenlosen Wohnungszugangs (Rampen, Türschwellenabbau)

Antragsverfahren:

  1. Schriftlicher Antrag vor Beginn der Arbeiten beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
  2. Nach Bewilligung müssen die Maßnahmen binnen 12 Monaten umgesetzt werden
  3. Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung gegen Vorlage der Verwendungsnachweise
  4. Es fällt eine Bearbeitungsgebühr von 1,5% des Zuschusses (mind. 30 €) an

Niedersachsen (NBank)

Programm: Wohnraumförderung Niedersachsen – Barrierereduzierung
Förderhöhe: Darlehen bis zu 75% der Umbaukosten plus 5.000 € Zuschuss bei voller Barrierefreiheit
Zielgruppe: Selbstnutzer mit niedrigem/mittlerem Einkommen, ggf. mit Behinderten oder Pflegebedürftigen
Kontakt: NBank – Kundenberatung Wohnraumförderung

In Niedersachsen erfolgt die Förderung barrierefreien Wohnens im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung. Private Eigentümer können zinsgünstige Modernisierungsdarlehen erhalten; zusätzlich gibt es Zuschüsse für vollständige Barrierefreiheit.

Förderkriterien:

  • Antragsteller müssen die Einkommensgrenzen nach dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz (NWoFG) einhalten
  • Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen, ggf. mit Behinderten oder Pflegebedürftigen im Haushalt
  • Bei Mietwohnungen sind Vermieter antragsberechtigt; bei Selbstnutzung die Eigentümer
  • 15% Eigenleistung der Kosten (Eigenkapital/Eigenarbeit) ist erforderlich
  • Standard der umzubauenden Immobilie mindestens KfW-Effizienzhaus 100

Förderhöhe:

  • Zinsverbilligte Darlehen bis zu 75% der Umbaukosten (max. jedoch Kostendeckel analog Neubaukosten)
  • Sehr niedriger Zinssatz und lange Laufzeiten
  • Bei vollständiger Barrierefreiheit nach DIN 18040-2: Zusätzlicher Zuschuss von 5.000 € je Wohnung
  • Mindestsumme für Darlehen: 10.000 €

Förderfähige Maßnahmen:

  • Barrierefreier Umbau von Bädern
  • Türverbreiterungen für Rollstuhlzugang
  • Schwellenabbau innerhalb der Wohnung
  • Installation von Treppenliften
  • Rampen für barrierefreien Zugang
  • Grundrissveränderungen für bessere Bewegungsflächen

Antragsverfahren:

  1. Antrag bei den örtlichen Wohnraumförderstellen (bei der Kommune/Landkreis)
  2. Dort sind Antragsformulare erhältlich und der Antrag ist dort einzureichen
  3. Die Prüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit der NBank
  4. Nach Bewilligung zahlt die NBank das Darlehen aus
  5. Zuschüsse werden mit dem Darlehen verrechnet bzw. gesondert ausgezahlt

Zusätzlich haben einige Kommunen in Niedersachsen eigene kleine Förderprogramme – z.B. die Stadt Hannover mit einem städtischen Programm "Wohnungsanpassung".

Nordrhein-Westfalen (NRW.BANK)

Programm: Reduzierung von Barrieren (Modernisierung selbst genutzten Wohnraums)
Förderhöhe: Zinsloses Darlehen bis 120.000 € mit Tilgungsnachlässen bis zu 50%
Zielgruppe: Haushalte mit Kindern oder schwerbehinderten Personen
Kontakt: Zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung (Wohnbauförderstelle) in NRW

Nordrhein-Westfalen bietet ein umfangreiches Förderprogramm für private Selbstnutzer zum Abbau baulicher Barrieren und für Einbruchschutz in bestehenden Wohngebäuden, mit besonders attraktiven Tilgungsnachlässen.

Förderkriterien:

  • Eigentümer von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen (natürliche Personen), die die Immobilie selbst dauerhaft bewohnen
  • Mindestens eine zum Haushalt gehörende Person muss entweder ein Kind oder eine schwerbehinderte Person sein
  • Das Objekt muss auf Dauer eigenen Wohnzwecken dienen (Selbstnutzungspflicht)
  • Die Arbeiten dürfen noch nicht begonnen sein (keine Auftragsvergabe vor Bewilligung)

Förderhöhe:

  • Darlehen bis 120.000 € pro Wohnung für die förderfähigen Kosten
  • Darlehen unter 5.000 € werden nicht vergeben
  • Das Darlehen ist äußerst zinsgünstig: in den ersten 10 Jahren 0,0% Zinsen, danach 0,5% für weitere Jahre
  • Tilgungsnachlass: Nach Fertigstellung können 20% des Darlehens erlassen werden
  • Erhöhte Nachlässe bei zusätzlichen energetischen Sanierungen (+5%) und Nutzung ökologischer Baustoffe (+5%), insgesamt bis zu 30%
Sozialbonus: Für Umbaukosten, die unmittelbar Schwerbehinderten (GdB ≥ 50) oder Pflegebedürftigen zugutekommen, kann sogar ein Nachlass bis zu 50% des Darlehens gewährt werden – damit übernimmt das Land die Hälfte der Kosten als Zuschuss de facto.

Förderfähige Maßnahmen:

  • Bauliche Modernisierungsmaßnahmen zur Barrierereduzierung nach DIN 18040-2 (Barrierefreie Wohnungen)
  • Bodengleicher Duscheinbau und barrierefreier Badumbau
  • Grundrissänderungen für Bewegungsflächen mit Rollstuhl
  • Erhöhte WCs und tiefergelegte Schalter
  • Türverbreiterungen für bessere Zugänglichkeit
  • Beseitigung von Stufen (Rampen, Treppenlifte, Aufzüge)
  • Balkon- und Terrassenumbau für barrierefreien Zugang
  • Orientierungshilfen für Seh-/Hörbehinderte
  • Auch einbruchhemmende Maßnahmen können kombiniert gefördert werden

Antragsverfahren:

  1. Der Antrag wird bei der örtlichen Bewilligungsbehörde gestellt, i.d.R. dem Wohnungsamt der Stadt oder Kreisverwaltung
  2. Diese prüft Einkommen und Voraussetzungen und leitet an die NRW.BANK weiter
  3. Die NRW.BANK vergibt dann das Darlehen
  4. Antragsformulare sind bei den Kommunen oder online bei NRW.BANK erhältlich
  5. Wichtig ist, vor Maßnahmenbeginn zu beantragen

Rheinland-Pfalz (ISB)

Programm: Wohnraumförderung Rheinland-Pfalz – Barrierereduzierung
Förderhöhe: Darlehen bis zu 60.000 € mit Tilgungszuschüssen bis zu 15%
Zielgruppe: Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen, insbesondere Familien, Senioren oder Menschen mit Behinderung
Kontakt: Investitions- und Strukturbank RLP (ISB) in Mainz

In Rheinland-Pfalz werden barrierfreie Umbauten im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung gefördert, hauptsächlich über zinsverbilligte Darlehen der Investitions- und Strukturbank RLP (ISB).

Förderkriterien:

  • Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen (Nachweis über Wohnberechtigungsschein-Einkommensgrenzen)
  • Vorrangig gefördert werden Familien, Senioren oder Menschen mit Behinderung, die in ihrem Eigenheim Barrieren abbauen möchten
  • Die Immobilie muss in Rheinland-Pfalz liegen
  • Der Antrag muss vor Beginn der Baumaßnahmen gestellt werden

Förderhöhe:

  • Darlehen bis zu 60.000 € (je nach Umfang) mit langen Laufzeiten
  • Zinssätze deutlich unter Marktniveau
  • Typische Mindestsumme: 10.000 €
  • Tilgungszuschüsse: Je nach Haushaltseinkommen bis zu 15% des Darlehens erlassbar

Förderfähige Maßnahmen:

  • Schwellenloser Zugang zur Wohnung und innerhalb der Wohnung
  • Barrierefreier Badumbau (bodengleiche Dusche, Haltegriffe)
  • Treppenlifte und Aufzüge
  • Türverbreiterungen für Rollstuhlnutzer
  • Grundrissänderungen für bessere Zugänglichkeit
  • Rampen für barrierefreien Zugang

Antragsverfahren:

  1. Antragstellung bei den Kreisverwaltungen bzw. Stadtverwaltungen (Wohnungsamt) in RLP
  2. Dort wird beraten und der Antrag entgegen genommen
  3. Prüfung durch die örtliche Behörde und Weiterleitung an die ISB
  4. Abwicklung über die ISB mit Darlehenszusage und Vertragsabschluss
  5. Auszahlung entsprechend dem Baufortschritt

Rheinland-Pfalz setzt zusätzlich stark auf die Bundes-KfW-Angebote. Eine Kommune kann bei besonderem öffentlichen Interesse weitere Zuschüsse zu den Darlehen gewähren.

Saarland

Programm: Förderprogramm „Barrierefreies Wohnen" Saarland
Förderhöhe: Zuschüsse bis 11.250 € für Schwerbehinderte/Pflegebedürftige, bis 7.500 € für Senioren
Zielgruppe: Schwerbehinderte, Pflegebedürftige und Senioren ab 60 Jahren
Kontakt: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport (Referat Wohnraumförderung)

Das Saarland gewährt privaten Eigentümern Zuschüsse für den Abbau von Barrieren im selbstgenutzten Wohnraum. Das Programm wurde bis Ende 2025 verlängert.

Förderkriterien:

  • Antragsberechtigt sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen im Saarland, die die Wohnung selbst bewohnen
  • Einkommensgrenzen: Das Einkommen darf die Grenzen der sozialen Wohnraumförderung nicht überschreiten (z.B. ca. 32.000 € Netto-Jahreseinkommen für 1-Person-Haushalt, 48.000 € für 2 Personen)
  • Zielgruppen:
    • Schwerbehinderte (Merkzeichen "G" oder "aG")
    • Pflegebedürftige (Pflegegrad vorhanden)
    • Senioren ab 60 Jahren (auch ohne Pflegegrad)

Förderhöhe:

Die Förderhöhe unterscheidet sich nach Zielgruppe und Umbauumfang:

  • Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige:
    • Bei umfassendem Umbau zur vollständig barrierefreien Wohnung: Zuschuss bis 50%, max. 11.250 €
    • Für Einzelmaßnahmen (teilweise Verbesserung): Zuschuss bis 75%, max. 7.500 €
  • Senioren ab 60 Jahren (ohne Pflegegrad):
    • Für vollständige Herrichtung barrierefrei: Zuschuss bis 50%, max. 7.500 €
    • Für Einzelmaßnahmen: 50%, max. 5.000 €

Förderfähige Maßnahmen:

  • Barrierefreie Herrichtung: Die Wohnung muss nahezu komplett den Anforderungen für Barrierefreiheit entsprechen (insb. stufenlos erreichbar, schwellenlos innen, Bewegungsflächen nach Norm)
  • Einzelmaßnahmen: z.B. Badumbau, Treppenlift, Türverbreiterungen, Rampen
  • Typischerweise dominieren Badumbauten und Treppenhilfen die Anträge

Antragsverfahren:

  1. Antrag vor Beginn mit Formularen über die Saarländische Investitionskreditbank (SIKB) oder das Ministerium für Soziales (Referat Wohnraumförderung)
  2. Bei Pflegebedürftigen ist zusätzlich Voraussetzung, dass ein Antrag bei der Pflegekasse (wohnumfeldverbessernde Maßnahme) gestellt wird – die Landesförderung ergänzt also die Pflegekassenzahlung
  3. Einreichung der notwendigen Unterlagen (Einkommensnachweise, Kostenvoranschläge, Nachweise über Behinderung/Pflegegrad)
  4. Die Mittel werden nach Prüfung direkt als Zuschuss ausgezahlt (keine Rückzahlung)

Sachsen (SAB)

Programm: Wohnraumanpassung Sachsen
Förderhöhe: 80% der Kosten, max. 8.000 € Zuschuss (Rollstuhlfahrer bis 20.000 €)
Zielgruppe: Menschen mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung
Kontakt: Sächsische Aufbaubank (SAB) Förderberatung (Tel. 0351 4910-4930)

Sachsen fördert seit 2022 die Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse mobilitätseingeschränkter Menschen mit sehr hohen Zuschüssen (teilweise Vollfinanzierung).

Förderkriterien:

  • Eine dauerhafte gravierende Mobilitätseinschränkung des Bewohners muss vorliegen (Nachweis z.B. Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrad)
  • Gefördert werden Eigentümer und Mieter (mit Vermieterzustimmung), solange die Wohnung vom Betroffenen bewohnt wird
  • Es gelten Obergrenzen für Wohnungsgrößen (angemessene Wohnfläche je nach Personenzahl) – zu große Wohnungen können ausgeschlossen sein

Förderhöhe:

  • Basiszuschuss: 80% der Umbaukosten, max. 8.000 € Zuschuss (Eigenanteil 20%)
  • Sozialbonus: Für Haushalte, die Grundsicherung (Hartz IV) oder Wohngeld beziehen, übernimmt das Land auch den Eigenanteil – 100% Förderung bis 10.000 €
  • Rollstuhlgerechter Umbau: Wenn die Wohnung rollstuhlgerecht nach DIN 18040-2 R umgebaut wird (erhöhter Standard, z.B. Türbreiten 90 cm, Wendeflächen 150 cm etc.), erhöht sich der Zuschuss auf max. 20.000 €
  • Die Förderquote bleibt 80% (bzw. 100% bei Sozialbonus)

Förderfähige Maßnahmen:

  • Verbreiterung von Türen für Rollstuhlzugang
  • Schaffen rollstuhlgerechter Bewegungsflächen
  • Umbau von Bad und WC (bodengleiche Dusche, unterfahrbares Waschbecken, Haltegriffe)
  • Einbau eines Treppenlifts oder Hausliftes
  • Rampen für barrierefreien Zugang
  • Abbau von Schwellen
  • Anpassungen für Seh-/Hörbehinderte (kontrastreiche Markierungen, etc.)
  • Auch notwendige Nebenkosten (Planung, Gutachten) sind einbezogen
Nicht förderfähig sind:
  • Anbauten/Erweiterungen (kein Neubau von Wohnraum)
  • Umbaukosten beim gleichzeitigen Immobilienerwerb

Antragsverfahren:

  1. Zunächst muss eine der vom Land beauftragten Beratungsstellen (z.B. VdK Sachsen, Selbsthilfe LAG, Behindertenverband Leipzig) die Notwendigkeit der Maßnahme bestätigen und beraten
  2. Mit dieser Bestätigung stellen Eigentümer oder Mieter dann den Antrag bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB)
  3. Wichtig ist die schriftliche Vermieterzustimmung (inkl. Verzicht auf Rückbau) bei Mietern
  4. Nach Bewilligung (Bescheid durch SAB) können die Arbeiten durchgeführt werden
  5. Die SAB zahlt den Zuschuss nach Fertigstellung aus

Sachsen-Anhalt (IB)

Programm: Sachsen-Anhalt MODERN – altersgerechter Umbau
Förderhöhe: Darlehen bis 50.000 € pro Wohneinheit
Zielgruppe: Eigentümer von Wohnimmobilien in Sachsen-Anhalt
Kontakt: Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB), Kundenservice Wohnungswirtschaft

Sachsen-Anhalt unterstützt barrierereduzierende Modernisierungen vor allem durch zinsgünstige Kredite im Programm SA Modern.

Förderkriterien:

  • Eigentümer von Wohnimmobilien in Sachsen-Anhalt, die selbst darin wohnen oder die Wohnungen vermieten
  • Das Programm richtet sich an Privatpersonen ebenso wie Wohnungsunternehmen
  • Die allgemeine Tragfähigkeit der Finanzierung wird geprüft (Einkommen, Belastung)
  • Die Immobilie muss in Sachsen-Anhalt liegen

Förderhöhe:

  • Darlehen bis 50.000 € pro Wohneinheit für den Teil "altersgerechter Umbau"
  • Es können auch weitere Mittel für energetische Sanierung oder allgemeine Modernisierung im gleichen Programmteil beantragt werden
  • Insgesamt sind hohe Darlehensbeträge möglich
  • Lange Laufzeiten bis 30 Jahre
  • Zinssatz fest für 10 oder 20 Jahre sehr niedrig (teils 0% möglich, abhängig von Fördermix)
  • Bis 50.000 € ist keine Grundschuld nötig

Förderfähige Maßnahmen:

  • Badumbau seniorengerecht (bodengleiche Dusche, Haltegriffe)
  • Einbau Aufzug oder Treppenplattformlift
  • Türverbreiterung für bessere Zugänglichkeit
  • Rampenbau für barrierefreien Zugang
  • Schwellenentfernung innerhalb der Wohnung
  • Typischerweise als Teil eines Gesamtmodernisierungsprojekts

Die Darlehen sind mit KfW-Programmen kombinierbar, jedoch nicht mit weiteren Zuschüssen aus Landesmitteln (keine Doppelförderung).

Antragsverfahren:

  1. Antrag bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) direkt oder über die Hausbank
  2. Kommunale Wohnförderstellen können beraten
  3. Da es ein Darlehen ist, erfolgt nach Bewilligung der Abschluss eines Kreditvertrags mit der IB
  4. Die Mittel werden entsprechend Baufortschritt ausgezahlt

Sachsen-Anhalt hat 2024 zusätzlich ein „Aufzugsprogramm" angekündigt, das Vermietern Zuschüsse für den nachträglichen Einbau von Aufzügen in Wohngebäuden bietet. Privatpersonen profitieren hiervon indirekt als Mieter.

Schleswig-Holstein (IB.SH)

Programm: Wohnimmobilien modernisieren – Barrierereduzierung
Förderhöhe: KfW-Kredit 159 bis 50.000 € je Wohnung ggf. mit leichter Verbilligung
Zielgruppe: Privatpersonen (Eigentümer selbstgenutzten Wohneigentums oder Vermieter) in Schleswig-Holstein
Kontakt: IB.SH Kiel, Kundenbetreuung Wohneigentum

In Schleswig-Holstein werden Barrierefreiheit-Maßnahmen hauptsächlich über zinsgünstige KfW-Darlehen unterstützt, die von der Investitionsbank SH (IB.SH) angeboten und ggf. leicht verbilligt werden.

Förderkriterien:

  • Privatpersonen (Eigentümer selbstgenutzten Wohneigentums oder Vermieter) in Schleswig-Holstein
  • Einkommensunabhängig, aber Kreditwürdigkeit erforderlich
  • Die Immobilie muss in Schleswig-Holstein liegen

Förderhöhe:

  • Vermittlung des KfW-Kredit 159 (Altersgerecht Umbauen) bis 50.000 € je Wohnung
  • Zinssatz oft 0–1%, Laufzeit 25+ Jahre
  • Daneben gibt es das Landesprogramm "Wohnimmobilien modernisieren", das Kredite bis 35.000 € für Wohnungseigentümergemeinschaften und private Eigentümer bietet
  • Hier können Barrierereduzierung, Einbruchschutz und Energie gemeinsam finanziert werden

Förderfähige Maßnahmen:

  • Finanzierung nahezu aller Barriereabbau-Maßnahmen gemäß KfW-Förderkatalog
  • Bodengleiche Duschen, Haltegriffe, unterfahrbare Waschbecken
  • Türverbreiterungen und Schwellenentfernung
  • Rampen/Liftsysteme für barrierefreie Zugänge
  • Bewegungsflächen-Erweiterung für Rollstuhlnutzer

Antragsverfahren:

  1. Antrag über die IB.SH oder Hausbanken in SH
  2. Oft übernimmt die IB.SH direkt die Abwicklung (KfW-Programm wird „durchgeleitet")
  3. Bei Bewilligung kommt es zum Kreditvertrag mit der IB.SH
  4. Auszahlung des Darlehens entsprechend dem Baufortschritt

Schleswig-Holstein hatte zeitweise ein Zuschussprogramm "Fonds für Barrierefreiheit", dieses richtete sich jedoch an öffentliche/semi-öffentliche Projekte, nicht an private Wohnungsanpassungen. Für Privathaushalte steht primär die Kreditförderung zur Verfügung, ggf. ergänzt um Pflegekassenzuschüsse.

Thüringen (ThüBaFF)

Programm: Thüringer Barrierefreiheits-Förderprogramm (ThüBaFF)
Förderhöhe: Bis 80% der Kosten, max. 11.000 € für private Antragsteller
Zielgruppe: Personen mit Behinderung (Wohnungsumbau) sowie Kommunen, Vereine oder Unternehmen
Kontakt: Thüringer Aufbaubank – Barrierefreiheitsprogramm

Das Thüringer Barrierefreiheits-Förderprogramm (ThüBaFF) unterstützt Privatpersonen mit Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit – sowohl im Wohnraum als auch im direkten Umfeld.

Hinweis: Für das Doppelprogrammjahr 2024/25 waren die Mittel bereits ausgeschöpft und keine Anträge mehr möglich. Interessenten sollten prüfen, ob neue Mittel bereitstehen.

Förderkriterien:

  • Antragsberechtigt sind Personen mit Behinderung (Wohnungsumbau) sowie Kommunen, Vereine oder Unternehmen (für öffentliche Barrierefreiheit)
  • Es muss ein Nachweis über die Behinderung bzw. Notwendigkeit vorliegen
  • Einkommensgrenzen werden nicht explizit genannt; Ziel ist die Inklusion

Förderhöhe:

  • Zuschuss bis 80% der Kosten, maximal 11.000 € für Vorhaben privater Antragsteller
  • Für öffentliche Antragsteller gelten andere Höchstgrenzen bis 110.000 €

Förderfähige Maßnahmen:

  • In der Wohnung: Badumbau, Küche, Türen, Rampen, Treppenhilfen etc.
  • Außerhalb der Wohnung: Zugangswege, Stellplätze etc.
  • Das Programm ist breit angelegt – so wurden z.B. auch barrierefreie Spielplätze und Webseiten gefördert
  • Für rein private Wohnungsanpassung nutzt man in der Praxis primär den 11.000-€-Zuschuss

Antragsverfahren:

  1. Zuständig ist die Thüringer Aufbaubank (TAB)
  2. Anträge müssen projektbezogen gestellt werden (Formulare online)
  3. Bei Bewilligung beginnen die Bauarbeiten
  4. Auszahlung des Zuschusses nach Fertigstellung und Rechnungsnachweis

Zusätzlich zur Landesförderung können Betroffene in Thüringen selbstverständlich die Bundesmittel (Pflegekasse, KfW) in Anspruch nehmen. Die Kombination verschiedener Zuschüsse ist allerdings begrenzt – erhält man Leistungen Dritter (Pflegekasse etc.), werden diese auf die Landesförderung angerechnet oder die förderfähigen Kosten entsprechend gekürzt.

Spezielle Kostenträger und Sonderfälle

Neben den bundesweiten und länderspezifischen Förderprogrammen gibt es weitere Kostenträger, die in besonderen Situationen für barrierefreie Wohnraumanpassungen aufkommen. Diese Kostenträger sind vorrangig zuständig, wenn die Einschränkung auf einen bestimmten Grund zurückzuführen ist.

Gesetzliche Unfallversicherung

Zuständigkeit: Bei Arbeits- oder Wegeunfällen
Förderhöhe: Komplette Kostenübernahme für erforderliche Maßnahmen
Antragsstelle: Zuständiger Unfallversicherungsträger unter Angabe der Unfallnummer

Wenn die körperliche Einschränkung auf einen Arbeits- oder Wegeunfall zurückzuführen ist, ist die gesetzliche Unfallversicherung vorrangig leistungspflichtig. Im Rahmen der Rehabilitation werden umfassende Leistungen zur Wohnungsanpassung erbracht.

Förderkriterien:

  • Es muss ein anerkannter Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen
  • Die Wohnraumanpassung muss für die Selbständigkeit und berufliche Wiedereingliederung notwendig sein
  • Ein direkter Zusammenhang zwischen Unfall und Bedarf an barrierefreiem Wohnraum muss bestehen

Leistungsumfang:

  • Übernahme aller erforderlichen Kosten für Rehabilitation, Hilfsmittel und Wohnungsanpassung
  • Ziel ist, den Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen (Grundsatz "Wie der Zustand ohne Unfall")
  • Treppenlifte, Prothesen, Kfz-Umbauten etc. werden komplett finanziert, inklusive Wartung, wenn unfallbedingt nötig
  • Im Rahmen eines umfassenden Rehabilitationsplans werden die Maßnahmen koordiniert

Antragsverfahren:

  1. Meldung des Unfalls durch Arzt oder Arbeitgeber
  2. Beantragung von Hilfsmitteln/Umbaumaßnahmen beim zuständigen Unfallversicherungsträger unter Angabe der Unfallnummer
  3. Ärztliches Gutachten und ggf. Hausbesuch durch einen Reha-Manager der BG
  4. Antragsverfahren:
    1. Meldung des Unfalls durch Arzt oder Arbeitgeber
    2. Beantragung von Hilfsmitteln/Umbaumaßnahmen beim zuständigen Unfallversicherungsträger unter Angabe der Unfallnummer
    3. Ärztliches Gutachten und ggf. Hausbesuch durch einen Reha-Manager der BG
    4. Entscheidung erfolgt im Rahmen des Reha-Managements der BG
    5. Bei Bewilligung wird die Maßnahme oft direkt vom Unfallversicherungsträger beauftragt

    Die Berufsgenossenschaften haben eigene Formulare und Prozesse. Ein Reha-Manager der BG begleitet in der Regel den gesamten Prozess und koordiniert die Maßnahmen.

Berufsgenossenschaft

Zuständigkeit: Bei berufsbedingten Erkrankungen und Arbeitsunfällen
Förderhöhe: Vollständige Kostenübernahme für notwendige Maßnahmen
Antragsstelle: Zuständige Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaften sind für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständig und übernehmen die Kosten für notwendige Wohnungsanpassungen, wenn diese aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls erforderlich werden.

Förderkriterien:

  • Anerkannte Berufskrankheit oder Arbeitsunfall
  • Maßnahmen müssen für die Teilhabe am Arbeitsleben oder die selbstständige Lebensführung notwendig sein
  • Die Beurteilung erfolgt individuell nach den Bedürfnissen des Versicherten

Leistungsumfang:

  • Umfassende Wohnungsanpassung – von Badumbau bis hin zu komplexen Umbauten
  • Technische Hilfsmittel, die fest mit der Wohnung verbunden sind
  • Ggf. auch Umzugskosten in eine barrierefreie Wohnung, wenn dies wirtschaftlicher ist
  • Die Leistungen gehen oft über das hinaus, was andere Kostenträger übernehmen

Antragsverfahren:

  1. Antrag bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
  2. Vorlage ärztlicher Bescheinigungen und Gutachten
  3. Beratung durch Reha-Manager der BG, oft mit Hausbesuch
  4. Kostenvoranschläge für die geplanten Maßnahmen werden eingeholt
  5. Nach Bewilligung erfolgt die Beauftragung, oft direkt durch die BG

Die Berufsgenossenschaften bieten in der Regel eine sehr gute und umfassende Betreuung bei der Planung und Umsetzung von barrierefreien Umbaumaßnahmen.

Beihilfe für Beamte

Zuständigkeit: Für Beamte, Richter und deren Angehörige
Förderhöhe: Zuschüsse analog zur gesetzlichen Versicherung, je nach Beihilfesatz (50-70%)
Antragsstelle: Beihilfestelle des Dienstherrn

Beamte erhalten über Beihilferegelungen Zuschüsse zu Wohnraumanpassungen analog der jeweiligen Beihilfevorschriften. Die Beihilfe tritt hier an die Stelle der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung.

Förderkriterien:

  • Status als Beihilfeberechtigter (Beamter, Richter) oder beihilfeberechtigter Angehöriger
  • Medizinische Notwendigkeit der Maßnahme (analog zu den Kriterien der gesetzlichen Versicherung)
  • Bei Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung analog § 40 SGB XI: Pflegegrad erforderlich

Leistungsumfang:

  • Je nach Bundesland erstattet die Beihilfe einen Prozentsatz der Aufwendungen (z.B. 50–70%)
  • Rest wird ggf. über private Krankenversicherung oder selbst getragen
  • Bei pflegebedingten Wohnungsanpassungen: Zuschuss ähnlich der Pflegekasse (bis zu 4.180 €)
  • Bei Hilfsmitteln: Erstattung entsprechend dem Beihilfesatz

Antragsverfahren:

  1. Antrag bei der Beihilfestelle des Dienstherrn mit ärztlichem Nachweis
  2. Vorherige Genehmigung einholen (vor Durchführung der Maßnahme)
  3. Nach Bewilligung kann die Maßnahme durchgeführt werden
  4. Rechnungen werden bei der Beihilfestelle eingereicht und anteilig erstattet
  5. Restkosten ggf. bei privater Versicherung einreichen

Die Beihilfevorschriften können je nach Bundesland unterschiedlich sein. Es empfiehlt sich, vorab bei der zuständigen Beihilfestelle die genauen Regelungen zu erfragen.

Haftpflichtversicherung

Zuständigkeit: Bei Unfällen durch Dritte (z.B. Verkehrsunfall)
Förderhöhe: Volle Kostenübernahme im Rahmen der Schadensbeseitigung
Antragsstelle: Haftpflichtversicherung des Verursachers

Wenn die Einschränkung auf einen Unfall zurückzuführen ist, der von einem Dritten verursacht wurde, muss dessen Haftpflichtversicherung für die notwendigen Wohnungsanpassungen aufkommen.

Förderkriterien:

  • Es muss ein Unfall vorliegen, bei dem die Verantwortlichkeit eines Dritten rechtlich festgestellt wurde
  • Die Wohnraumanpassungen müssen kausal mit dem Unfall zusammenhängen
  • Die Kosten müssen angemessen und notwendig sein

Leistungsumfang:

  • Erstattung der Kosten der Schadensbeseitigung im Rahmen der Haftungssumme
  • Alle unfallbedingten Anpassungen des Wohnumfelds
  • Oft auch regelmäßige Folgekosten (z.B. Wartung von Liften)
  • Im Streitfall kann eine gerichtliche Klärung erforderlich sein

Antragsverfahren:

  1. Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Versicherung des Verursachers (ggf. mit Anwalt)
  2. Nachweis der Kosten durch Gutachten/Kostenvoranschlag
  3. Medizinisches Gutachten zur Notwendigkeit der Maßnahmen
  4. Bei Bewilligung erfolgt die Kostenübernahme
  5. Bei Ablehnung ist ggf. ein Rechtsweg erforderlich

Bei Haftpflichtfällen ist oft die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt sinnvoll, da die Versicherungen die Ansprüche genau prüfen und möglicherweise zunächst ablehnen.

Fördermittel kombinieren – So geht's

Eine sinnvolle Kombination verschiedener Förderprogramme kann den Eigenanteil deutlich reduzieren. Eine Doppelfinanzierung derselben Kosten ist jedoch nicht zulässig.

Generell gilt bei der Kombination von Fördermitteln: Eine Doppelfinanzierung derselben Kostenposition durch mehrere öffentliche Förderprogramme ist ausgeschlossen. Erhaltene Leistungen Dritter werden auf andere Förderungen angerechnet oder die förderfähigen Kosten entsprechend gekürzt.

Generelle Vorgehensweise und Priorisierung

In der Praxis bewährt sich meist folgende Vorgehensweise:

  1. Spezielle Kostenträger prüfen: Bei Arbeitsunfällen oder Unfällen durch Dritte zuerst die Berufsgenossenschaft oder Haftpflichtversicherung kontaktieren, da diese vorrangig zuständig sind.
  2. Pflegekassenzuschuss nutzen: Wenn ein Pflegegrad vorliegt, sollten Sie zuerst den Zuschuss der Pflegekasse (bis zu 4.180 €) beantragen. Dieser wird relativ unbürokratisch gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
  3. Länderprogramme prüfen: Je nach Bundesland könnten Sie Anspruch auf zusätzliche Zuschüsse haben, die den verbleibenden Eigenanteil reduzieren. Besonders großzügig sind die Programme in Brandenburg, Sachsen, Hamburg und im Saarland.
  4. KfW-Förderung ergänzend: Für den Restbetrag können Sie KfW-Zuschüsse (wenn verfügbar) oder -Kredite nutzen. Der Vorteil: Die KfW stellt keine Anforderungen an Pflegegrad oder Behinderung.
  5. Steuerliche Absetzbarkeit für den Eigenanteil: Die verbleibenden selbst getragenen Kosten können ggf. steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Wichtig: Bei der Kombination verschiedener Fördermittel müssen Sie folgendes beachten:
  • Melden Sie bereits erhaltene Zuschüsse transparent bei jedem weiteren Fördermittelgeber an
  • Prüfen Sie die Kombinierbarkeit vorab (manche Programme schließen eine Kombination explizit aus)
  • Beachten Sie unterschiedliche Antragsfristen und -verfahren
  • Koordinieren Sie die Maßnahmen so, dass keine Förderung verloren geht
  • Nutzen Sie die kostenlose Beratung durch Wohnberatungsstellen und Pflegestützpunkte

Beispiele für optimale Fördermittelkombination

Beispiel 1: Badumbau (15.000 €) in Bayern

  1. Pflegekassenzuschuss (bei Pflegegrad 2): 4.180 €
  2. Bayerisches Wohnungsbauprogramm: 10.000 € (zinsloses Darlehen)
  3. Eigenanteil: 820 €
  4. Steuerliche Absetzbarkeit des Eigenanteils als außergewöhnliche Belastung

Ergebnis: Fast vollständige Finanzierung mit minimaler eigener Belastung

Beispiel 2: Treppenlift (12.000 €) in Brandenburg

  1. Pflegekassenzuschuss (bei Pflegegrad 3): 4.180 €
  2. Brandenburger Landesprogramm: 90% der Restkosten = 7.038 €
  3. Eigenanteil: 782 €

Ergebnis: Sehr geringer Eigenanteil von nur ca. 6,5% der Gesamtkosten

Beispiel 3: Komplettumbau (25.000 €) in Sachsen für Rollstuhlfahrer

  1. Pflegekassenzuschuss: 4.180 €
  2. Sächsisches Landesprogramm: 80% von 20.820 € = 16.656 € (bei rollstuhlgerechtem Umbau)
  3. Eigenanteil: 4.164 €
  4. KfW-Kredit 159 für den Eigenanteil: 4.164 € (zinsgünstig)

Ergebnis: Vollständige Finanzierung ohne direkten Eigenanteil

Beratungsmöglichkeiten

Bei der Kombination von Fördermitteln sollten Sie sich unbedingt beraten lassen. Folgende Anlaufstellen bieten kostenlose Unterstützung:

  • Wohnberatungsstellen: In vielen Städten und Landkreisen bieten spezialisierte Wohnberater Hilfe bei der Planung barrierefreier Umbauten und der Beantragung von Fördermitteln.
  • Pflegestützpunkte: Diese beraten zur Kombination von Pflegekassenleistungen mit anderen Förderprogrammen.
  • Behindertenverbände: Organisationen wie der VdK oder der Sozialverband Deutschland (SoVD) bieten ihren Mitgliedern Beratung zu Fördermöglichkeiten.
  • Kommunale Wohnraumförderstellen: Informieren über lokale und regionale Förderprogramme.
  • Pflegeberater der Pflegekassen: Unterstützen bei Anträgen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.

Häufig gestellte Fragen zu Fördermitteln

Wann sollte der Antrag auf Förderung gestellt werden?

Bei fast allen Förderprogrammen gilt: Der Antrag muss vor Beginn der Baumaßnahmen bzw. vor Auftragserteilung gestellt werden. Nachträgliche Förderungen für bereits durchgeführte oder begonnene Maßnahmen sind in der Regel nicht möglich. Als Vorhabensbeginn gilt bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen jedoch schon vor Antragstellung beauftragt werden.

Planen Sie daher immer ausreichend Zeit für die Antragsstellung ein – je nach Programm kann die Bearbeitungszeit zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten liegen.

Welche Umbaumaßnahmen werden am häufigsten gefördert?

Zu den am häufigsten geförderten Maßnahmen zählen:

  • Badumbau mit bodengleicher Dusche (ca. 70% aller Anträge)
  • Installation von Treppenliften (ca. 20% der Anträge)
  • Türverbreiterungen für Rollstuhlzugang
  • Beseitigung von Schwellen
  • Installation von Haltegriffen und Stützvorrichtungen
  • Bau von Rampen für den barrierefreien Zugang
  • Automatische Türöffner
  • Grundrissanpassungen für bessere Bewegungsflächen

Sanitärbereich (Bad und WC) und Überwindung von Höhenunterschieden (Treppen) machen zusammen etwa 90% aller geförderten Maßnahmen aus.

Kann ich als Mieter Fördermittel beantragen?

Ja, auch Mieter können in den meisten Programmen Fördermittel beantragen, allerdings mit wichtigen Voraussetzungen:

  • Die schriftliche Zustimmung des Vermieters ist erforderlich
  • Oft wird ein Verzicht des Vermieters auf Rückbau bei Auszug verlangt
  • Bei dauerhaften Einbauten (z.B. Treppenlift im Treppenhaus) ist meist die Mitwirkung des Vermieters nötig
  • In einigen Landesprogrammen (z.B. Brandenburg, Sachsen) sind Mieter explizit antragsberechtigt
  • Die Pflegekasse zahlt auch bei Mietwohnungen den Zuschuss, wenn ein Pflegegrad vorliegt

Als Mieter haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, mit dem Vermieter zu vereinbaren, dass dieser die Umbaumaßnahmen durchführt und dafür Fördermittel für Vermieter in Anspruch nimmt (z.B. in Berlin über das IBB-Programm).

Tipp: Wohnberatungsstellen können bei der Kommunikation mit dem Vermieter unterstützen.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Förderantrags?

Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Programm und aktueller Auslastung:

  • Pflegekasse: ca. 3-6 Wochen
  • Krankenkasse: ca. 2-4 Wochen
  • KfW-Zuschuss: ca. 2-3 Wochen nach vollständiger Antragstellung
  • KfW-Kredit: ca. 2-3 Wochen nach Einreichung durch die Hausbank
  • Länderprogramme: sehr unterschiedlich, zwischen 4-12 Wochen

Bei dringenden Umbaumaßnahmen empfehlen wir, den Antrag mit einem Hinweis auf die Dringlichkeit zu versehen und telefonischen Kontakt zur zuständigen Stelle aufzunehmen. In Ausnahmefällen (z.B. bei Entlassung aus Krankenhaus oder Reha-Einrichtung) können manchmal beschleunigte Verfahren eingeleitet werden.

Werden auch Maßnahmen außerhalb der Wohnung gefördert?

Die Förderung von Maßnahmen außerhalb der eigentlichen Wohnung ist unterschiedlich geregelt:

  • Pflegekasse: Fördert nur Maßnahmen im unmittelbaren Wohnumfeld des Pflegebedürftigen. Reine Außenanlagen oder Terrassenzugänge ohne direkten Pflegebezug werden nicht gefördert.
  • KfW-Programme: Umfassen auch Wege zum Gebäude, Eingangsbereiche und Überwindung von Barrieren im Zugang (Kategorie 1 des Förderkatalogs).
  • Länderprogramme: Haben unterschiedliche Regelungen. Einige (z.B. Brandenburg, Thüringen) fördern explizit auch Zugangswege und Außenbereiche, andere beschränken sich auf die Wohnung selbst.
  • Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungen: Fördern bei Arbeitsunfällen auch umfassende Maßnahmen im Außenbereich, wenn diese für die Selbständigkeit notwendig sind.

Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine vorherige Beratung beim jeweiligen Fördermittelgeber oder einer Wohnberatungsstelle.

Welche Anforderungen an Barrierefreiheit müssen erfüllt sein?

Die Anforderungen an die baulichen Standards hängen vom jeweiligen Förderprogramm ab:

  • Pflegekasse: Keine expliziten DIN-Normen vorgeschrieben, sondern Zweckerfüllung (Erleichterung der Pflege oder selbstständigeren Lebensführung).
  • KfW-Programme: Orientierung am eigenen Förderkatalog, der sich an DIN 18040-2 anlehnt, aber nicht alle Anforderungen übernimmt.
  • Länderprogramme: Viele verweisen auf die DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen - Wohnungen). Einige Programme (NRW, Sachsen) bieten höhere Fördersätze, wenn vollständige Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 erreicht wird.
  • Rollstuhlgerechtigkeit: Für rollstuhlgerechte Wohnungen gelten erhöhte Anforderungen nach DIN 18040-2 R (z.B. größere Bewegungsflächen, breitere Türen). In einigen Länderprogrammen (z.B. Sachsen) gibt es dafür höhere Förderbeträge.

Die DIN 18040-2 regelt unter anderem folgende Aspekte:

  • Türbreiten (mindestens 80 cm, für Rollstuhlnutzer 90 cm)
  • Bewegungsflächen (150 x 150 cm für Rollstuhlnutzer)
  • Schwellenfreiheit (max. 2 cm Höhenunterschied)
  • Badausstattung (bodengleiche Dusche, unterfahrbares Waschbecken)
Muss ich mehrere Angebote von verschiedenen Handwerkern einholen?

Die Anforderungen an Vergleichsangebote unterscheiden sich je nach Förderprogramm:

  • Pflegekasse: In der Regel genügt ein detailliertes Angebot, manchmal werden auch zwei Vergleichsangebote gefordert.
  • KfW-Programme: Formell kein Vergleichsangebot erforderlich, aber die "Angemessenheit der Kosten" wird geprüft.
  • Länderprogramme: Häufig werden zwei oder drei Vergleichsangebote gefordert, um die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu belegen.
  • Berufsgenossenschaften: Meist erfolgt die Beschaffung direkt durch die BG
    • Pflegekasse: In der Regel genügt ein detailliertes Angebot, manchmal werden auch zwei Vergleichsangebote gefordert.
    • KfW-Programme: Formell kein Vergleichsangebot erforderlich, aber die "Angemessenheit der Kosten" wird geprüft.
    • Länderprogramme: Häufig werden zwei oder drei Vergleichsangebote gefordert, um die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu belegen.
    • Berufsgenossenschaften: Meist erfolgt die Beschaffung direkt durch die BG nach deren Vorgaben.

    Wichtig: Achten Sie darauf, dass die Angebote vergleichbar sind und alle wesentlichen Leistungen enthalten. Die Angebote sollten detailliert sein und Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen (besonders wichtig für die steuerliche Absetzbarkeit).

    Tipp: Beauftragen Sie am besten Fachfirmen, die Erfahrung mit barrierefreien Umbauten haben. Wohnberatungsstellen können oft erfahrene Handwerker empfehlen.

Welche Nachweise brauche ich für eine Förderung?

Je nach Förderprogramm werden unterschiedliche Nachweise verlangt:

  1. Nachweis der Pflegebedürftigkeit/Behinderung:
    • Pflegegrad-Bescheid (für Pflegekassenzuschuss)
    • Schwerbehindertenausweis (für viele Länderprogramme)
    • Bei fehlenden offiziellen Nachweisen: Ärztliches Attest über die Notwendigkeit des Umbaus
  2. Finanzielle Nachweise:
    • Einkommensnachweise (für einkommensabhängige Länderprogramme)
    • Bonitätsnachweise (für Darlehensprogramme)
  3. Objektbezogene Nachweise:
    • Eigentumsnachweis oder Mietvertrag
    • Bei Mietern: Schriftliche Zustimmung des Vermieters
    • Baupläne oder Grundrisse
    • Fotos vom Ist-Zustand
  4. Maßnahmenbezogene Nachweise:
    • Detaillierte Kostenvoranschläge
    • Beschreibung der geplanten Maßnahmen
    • Nach Durchführung: Rechnungen und Zahlungsbelege

Grundsätzlich gilt: Je höher die Fördersumme, desto umfangreicher sind in der Regel die Nachweispflichten.

Was kann ich tun, wenn mein Förderantrag abgelehnt wird?

Wenn Ihr Förderantrag abgelehnt wird, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Ablehnungsgründe prüfen: Der Ablehnungsbescheid sollte die Gründe für die Ablehnung enthalten. Prüfen Sie, ob diese nachvollziehbar sind oder ob möglicherweise Missverständnisse vorliegen.
  2. Kontakt aufnehmen: Rufen Sie bei der ablehnenden Stelle an und lassen Sie sich die Entscheidung erläutern. Oft können kleinere Unklarheiten im Gespräch beseitigt werden.
  3. Nachbessern: Falls Unterlagen fehlen oder unvollständig sind, reichen Sie diese nach und bitten um erneute Prüfung.
  4. Widerspruch einlegen: Bei öffentlichen Förderungen können Sie formal Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Erhalt des Bescheids.
  5. Alternative Förderprogramme prüfen: Wenn ein Programm nicht greift, gibt es möglicherweise andere, die in Frage kommen.
  6. Beratung suchen: Lassen Sie sich von Wohnberatungsstellen, Behindertenverbänden oder Pflegestützpunkten unterstützen. Diese kennen die Programme gut und können bei der Antragstellung helfen.

Tipp: Bei Leistungen der Pflegekasse oder Krankenkasse kann die jeweilige Patientenbeauftragte oder der Medizinische Dienst eingeschaltet werden, um medizinische Aspekte nochmals zu prüfen.

Werden auch kleinere Maßnahmen gefördert?

Ob kleinere Maßnahmen gefördert werden, hängt vom jeweiligen Programm ab:

  • Pflegekasse (§ 40 SGB XI): Keine Mindest- oder Höchstgrenze für Einzelmaßnahmen. Auch kleinere Maßnahmen wie das Anbringen von Haltegriffen können gefördert werden, solange sie die Pflege erleichtern.
  • KfW-Programme: Beim Zuschuss 455-B gibt es keine Bagatellgrenze. Beim Kredit 159 liegt die Mindestdarlehenssumme bei 2.500 €.
  • Länderprogramme: Hier gibt es oft Bagatellgrenzen, unter denen keine Förderung erfolgt. Beispiele:
    • Hamburg: Mindestens 3.000 € Investitionsvolumen
    • Hessen: Kleinvorhaben unter 1.500 € ausgeschlossen
    • NRW: Darlehen unter 5.000 € werden nicht vergeben

Tipp: Bei kleineren Maßnahmen lohnt sich oft die Zusammenfassung mehrerer Einzelmaßnahmen zu einem größeren Paket, um Bagatellgrenzen zu überschreiten oder Verwaltungsaufwand zu bündeln.

Für sehr kleine Maßnahmen wie einzelne Haltegriffe ist die Pflegekasse der beste Ansprechpartner, sofern ein Pflegegrad vorliegt.

Gibt es Förderungen für Smart-Home-Lösungen?

Smart-Home-Lösungen, die zur Barrierefreiheit beitragen, können teilweise gefördert werden:

  • Pflegekasse: Kann Smart-Home-Elemente fördern, wenn sie die Pflege erleichtern oder zur Sicherheit beitragen – z.B. automatische Beleuchtungssysteme, Sturzmelder, automatische Türöffner.
  • KfW-Programme: Im Förderkatalog unter Kategorie 5 (Bedienelemente und Hilfssysteme) genannt:
    • Automatische Türöffnungs- und Verschlusssysteme
    • Elektrische Rollläden, Fenster- und Türantriebe mit Fernbedienung
    • Gegensprechanlagen mit Video-Funktion
    • Bewegungsmelder für Beleuchtung
  • Länderprogramme: Unterschiedlich geregelt, aber oft orientiert an KfW-Katalog

Wichtig: Die Smart-Home-Technik muss fest installiert sein und einen klaren Bezug zur Barrierefreiheit haben. Reine Komfortlösungen oder mobile Geräte werden in der Regel nicht gefördert.

Beispiele für förderfähige Smart-Home-Lösungen:

  • Sprachgesteuerte Bediensysteme für Beleuchtung, Heizung, Jalousien (für motorisch eingeschränkte Personen)
  • Türklingel mit optischer Signalisierung (für Hörgeschädigte)
  • Sensorgesteuerte Notfallerkennung (Sturzsensoren, Inaktivitätsmelder)
  • Automatische Herdabschaltung und Wasserauslaufschutz (für Menschen mit kognitiven Einschränkungen)

Barrierefreies Wohnen: Der Weg zur optimalen Förderung

Die Finanzierung von barrierefreien Umbaumaßnahmen kann durch die kluge Kombination verschiedener Förderprogramme deutlich erleichtert werden. Dabei ist es wichtig, die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge zu gehen:

Checkliste für optimale Förderung

  1. Wohnberatung aufsuchen – für eine fachkundige Planung der notwendigen Maßnahmen
  2. Kostenvoranschläge einholen – von Fachfirmen mit Erfahrung im barrierefreien Bauen
  3. Vorrangige Kostenträger klären – bei Unfällen oder Berufskrankheiten BG oder Haftpflicht
  4. Pflegekassenzuschuss beantragen – wenn ein Pflegegrad vorliegt
  5. Landesförderprogramme prüfen – je nach Bundesland unterschiedliche Angebote
  6. KfW-Förderung ergänzend nutzen – für verbleibende Kosten
  7. Steuerliche Absetzbarkeit berücksichtigen – für den Eigenanteil
  8. Baumaßnahmen erst nach Bewilligung starten – sonst geht der Förderanspruch verloren
  9. Rechnungen und Belege sorgfältig aufbewahren – für Auszahlung und Steuererklärung

Das Thema barrierefreies Wohnen gewinnt angesichts der demografischen Entwicklung immer mehr an Bedeutung. Mit den zahlreichen Fördermöglichkeiten auf Bundes- und Landesebene können barrierefreie Umbauten für viele Menschen erschwinglich werden. Die frühzeitige Planung und Beantragung der Förderungen ist dabei der Schlüssel zum Erfolg.

Nutzen Sie die umfangreichen Beratungsangebote von Wohnberatungsstellen, Pflegestützpunkten und Behindertenverbänden. Diese helfen Ihnen nicht nur bei der Planung geeigneter Maßnahmen, sondern unterstützen Sie auch bei der optimalen Kombination und Beantragung von Fördermitteln.

Förderplan erstellen lassen

Die optimale Nutzung aller verfügbaren Fördermittel ist komplex. Unsere Experten erstellen gerne einen individuellen Förderplan für Ihren barrierefreien Umbau. Dabei berücksichtigen wir alle relevanten Bundes- und Landesprogramme sowie Ihre persönliche Situation.

Vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung, um Ihre Fördermöglichkeiten zu besprechen. Gemeinsam finden wir den besten Weg, um Ihr Zuhause barrierefrei zu gestalten – ohne unnötige finanzielle Belastungen.