Überblick: Fördermöglichkeiten für barrierefreies Wohnen
In Deutschland existieren zahlreiche Förderprogramme, die Ihnen helfen, Ihr Zuhause barrierefrei und altersgerecht zu gestalten. Diese Förderprogramme unterscheiden sich erheblich in Bezug auf Antragsvoraussetzungen, Leistungsumfang und Förderhöhe. Eine kluge Kombination verschiedener Fördermittel kann den Eigenanteil deutlich reduzieren und macht barrierefreies Wohnen für viele Menschen erst erschwinglich.
Die wichtigsten Fördertöpfe lassen sich in drei Hauptkategorien unterteilen:
Bundesweite Programme
Pflegekasse (§ 40 SGB XI): Bis zu 4.180 € Zuschuss bei Pflegegrad 1-5
Krankenkassen (§ 33 SGB V): Kostenübernahme für medizinisch notwendige Hilfsmittel
Pflegehilfsmittel: Monatliche Pauschale von 42 € für Verbrauchsmittel
Raumaufteilung für Rollstuhlnutzer, rutschfeste Böden
KfW, Länderprogramme
Allgemein
Orientierungshilfen, Bedienhilfen, Notrufanlagen
Krankenkasse, Pflegehilfsmittel
Wichtig zu wissen: Bei fast allen Förderprogrammen gilt: Der Antrag muss vor Beginn der Baumaßnahmen gestellt werden. Nachträgliche Förderungen für bereits durchgeführte oder begonnene Maßnahmen sind in der Regel nicht möglich.
Bundesweite Förderprogramme im Detail
Die bundesweiten Förderprogramme bilden oft die Basis für die Finanzierung von barrierefreien Umbaumaßnahmen und sind für alle Bürger in Deutschland zugänglich – unabhängig vom Wohnort. Sie sollten daher bei der Planung barrierefreier Umbaumaßnahmen stets als erstes geprüft werden.
Zuschuss bis zu 4.180 € je Maßnahme (seit 01.01.2025)
Voraussetzung: Pflegegrad 1–5
Mehrere Pflegebedürftige können Beträge kumulieren (bis zu 16.720 € bei 4 Personen)
Wiederholte Förderung möglich bei verändertem Pflegebedarf
Keine Altersgrenze oder Einkommensprüfung
Die Pflegekasse bezuschusst bauliche Anpassungen in der Wohnung, die die häusliche Pflege erleichtern, ermöglichen oder eine selbstständigere Lebensführung der pflegebedürftigen Person erlauben. Es gibt keine Altersgrenze oder Einkommensprüfung – entscheidend ist lediglich der anerkannte Pflegegrad.
Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, kann jede pflegebedürftige Person den vollen Zuschuss beantragen. So sind bei vier Pflegebedürftigen im gleichen Haushalt theoretisch Zuschüsse bis zu 16.720 € möglich.
Förderfähige Maßnahmen:
Türverbreiterungen für besseren Zugang mit Rollator oder Rollstuhl
Einbau bodengleicher Duschen
Installation von Treppenliften
Beseitigung von Schwellen und Stolperfallen
Badumbau mit Haltegriffen und unterfahrbaren Waschbecken
Rampen im unmittelbaren Wohnumfeld
Fest installierte Hilfsmittel
Grundrissveränderungen für bessere Bewegungsfreiheit
Antragsverfahren:
Stellen Sie vor Beginn der Umbaumaßnahme einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse
Fügen Sie eine detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahme bei
Reichen Sie mindestens einen Kostenvoranschlag ein
Legen Sie Ihren Pflegegrad-Nachweis bei
Optional, aber hilfreich: Bestätigung des Pflegedienstes oder Arztes über die Notwendigkeit
Die Pflegekasse entscheidet in der Regel innerhalb von 3-6 Wochen
Nach Durchführung der Maßnahme reichen Sie die Rechnungen ein
Die Pflegekasse erstattet die Kosten bis zur bewilligten Höhe
Wichtige Einschränkungen:
Nicht abgedeckt sind reine Außenanlagen oder Terrassenzugänge, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Pflege stehen
Auch Renovierungsarbeiten ohne direkten Bezug zur Pflegeerleichterung werden nicht gefördert
Der Antrag muss zwingend vor Beginn der Umbaumaßnahmen gestellt werden
Eine wiederholte Förderung ist nur möglich, wenn sich die Pflegesituation wesentlich verändert hat
Kostenübernahme in der Regel vollständig für die Standardversorgung
Voraussetzung: Ärztliche Verordnung und medizinische Notwendigkeit
Zuzahlung von 10% (mind. 5 €, max. 10 €) für Versicherte über 18 Jahre
Keine Alters- oder Einkommensgrenzen
Befreiung von der Zuzahlung möglich bei geringem Einkommen
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Anders als bei der Pflegekasse ist hier kein Pflegegrad erforderlich – entscheidend ist die medizinische Notwendigkeit. Bestimmte fest installierte Hilfsmittel und Installationen werden übernommen, wenn sie als anerkanntes Hilfsmittel gelten.
Hilfsmittelkategorie
Beispiele
Besonderheiten
Mobilitätshilfen
Rollatoren, Gehstützen, Rollstühle
Oft als Leihgabe der Kasse
Badehilfen
Badewannenlifter, Duschhocker, Badewannenbretter
Zuzahlungspflichtig
Haltesysteme
Fest installierte Haltegriffe, mobile Rampen
Als Hilfsmittel anerkannt
Pflegebetten
Elektrisch verstellbare Betten, Pflegebetten
Als Leihgabe oder Eigentum
Sinnesersatz
Hörgeräte, bestimmte Sehhilfen
Festbetragszuzahlung,
Sinnesersatz
Hörgeräte, bestimmte Sehhilfen
Festbetragszuzahlung, ggf. Aufzahlung bei höherwertigen Geräten
Alltagshilfen
Greifhilfen, Anziehhilfen, Esshilfen
Teilweise als Hilfsmittel anerkannt
Antragsverfahren:
Lassen Sie sich vom Arzt ein Rezept für das benötigte Hilfsmittel ausstellen
Reichen Sie das Rezept bei Ihrer Krankenkasse ein (oft übernimmt dies das Sanitätshaus)
Bei der Genehmigung erhalten Sie einen Kostenübernahmebeleg
Mit diesem können Sie das Hilfsmittel bei einem Vertragspartner Ihrer Kasse beziehen
Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung (bei Befreiung entfällt diese)
Wichtig zu beachten: Die Krankenkasse übernimmt nur Kosten für Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis des GKV gelistet sind. Bei Wunsch nach einem Komfortmodell können Sie durch eine Mehrkostenvereinbarung den Differenzbetrag selbst tragen. Bei manchen Hilfsmitteln (z.B. Rollatoren, Pflegebetten) stellt die Kasse das Hilfsmittel leihweise zur Verfügung oder das Sanitätshaus rechnet direkt mit der Kasse ab.
Kostenübernahme für technische Hilfsmittel oder Leihgabe
Monatliche Pauschale von 42 € für Verbrauchsmittel (seit 2025)
Voraussetzung: Pflegegrad 1–5
Einmalige Zuzahlung von 10% (max. 25 €) je technischem Hilfsmittel
Die Pflegekasse übernimmt zusätzlich zur Krankenkasse auch pflegeerleichternde Hilfsmittel. Diese werden in zwei Kategorien unterteilt: Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt, während zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel über eine monatliche Pauschale abgerechnet werden.
1. Technische Pflegehilfsmittel:
Pflegebetten und Zubehör
Lagerungshilfen (zur Druckentlastung)
Hebehilfen zum Transfer
Hausnotrufsysteme
Mobilitätshilfen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
2. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (monatlich 42 €):
Einmalhandschuhe
Desinfektionsmittel
Bettschutzeinlagen (Einmalprodukte)
Mundschutz
Schutzschürzen und -kittel
Einmallätzchen und Fingerlinge
Antragsverfahren:
Beratung: Lassen Sie sich vom Pflegedienst oder Pflegeberater zu geeigneten Hilfsmitteln beraten
Antrag stellen: Reichen Sie einen formlosen Antrag oder das Formular Ihrer Pflegekasse ein
Benötigte Unterlagen: Antrag mit Beschreibung des benötigten Hilfsmittels, ggf. ärztliche Empfehlung (nicht zwingend erforderlich, aber hilfreich), Pflegegrad-Nachweis
Bewilligung: Die Entscheidung erfolgt meist zeitnah
Lieferung: Die Hilfsmittel werden oft über Vertragslieferanten der Pflegekasse bereitgestellt
Tipp zu Verbrauchshilfsmitteln: Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können Sie einen pauschalen monatlichen Zuschuss von 42 € erhalten. Dieser wird meist direkt mit dem Lieferanten abgerechnet – Sie erhalten dann regelmäßig ein Paket mit den benötigten Materialien. Der Antrag erfolgt formlos bei der Pflegekasse oder direkt über einen Vertragslieferanten.
KfW-Förderung "Altersgerecht Umbauen"
Aktuelle Situation 2025: Der Investitionszuschuss (Programm 455-B) wurde im Februar 2024 mit neuem Budget (150 Mio. €) wieder aufgelegt. Der zinsgünstige Kredit (Programm 159) steht ebenfalls weiterhin zur Verfügung.
Auf einen Blick:
Zuschuss 455-B: 10% der Kosten (max. 2.500 €) für Einzelmaßnahmen bzw. 12,5% (max. 6.250 €) für Standard "Altersgerechtes Haus"
Kredit 159: Bis zu 50.000 € pro Wohneinheit (zinsgünstig)
Keine Alters- oder Pflegegradvoraussetzung
Für Eigentümer und Mieter (mit Zustimmung des Vermieters)
Antrag unbedingt vor Vorhabensbeginn stellen
Das KfW-Programm "Altersgerecht Umbauen" bietet sowohl Zuschüsse als auch zinsgünstige Kredite für barrierereduzierende Maßnahmen. Es ist besonders attraktiv, da es keine Altersbeschränkung oder Pflegebedürftigkeit voraussetzt – jeder kann dieses Programm nutzen, unabhängig vom Alter oder gesundheitlichen Einschränkungen.
Zwei Förderwege:
KfW-Zuschuss (455-B)
KfW-Kredit (159)
10% Zuschuss (max. 2.500 €) für Einzelmaßnahmen
Kredit bis zu 50.000 € pro Wohneinheit
12,5% Zuschuss (max. 6.250 €) für Standard "Altersgerechtes Haus"
Zinsgünstig, lange Laufzeiten möglich
Direkter Zuschuss, keine Rückzahlung
Über Hausbank zu beantragen
Antrag online im KfW-Zuschussportal
Keine Einkommensgrenzen, nur Bonität relevant
Förderfähige Maßnahmen nach KfW-Förderkatalog:
Kategorie 1: Wege zum Gebäude und Eingangsbereiche (Rampen, automatische Türöffner)
Kategorie 2: Überwindung von Treppen und Stufen (Lifte, Rampen)
Kategorie 3: Anpassung der Raumgeometrie (Türverbreiterungen, Schwellenabbau)
Kategorie 4: Badumbau (bodengleiche Dusche, unterfahrbarer Waschtisch)
Kategorie 5: Bedienelemente und Hilfssysteme (Bewegungsmelder, Orientierungshilfen)
Kategorie 6: Gemeinschaftsräume und Wohnumfeld (bei Mehrfamilienhäusern)
Kategorie 7: Einbruchschutz (kann mit barrierefreien Maßnahmen kombiniert werden)
Antragsverfahren:
Für den Zuschuss (455-B):
Antrag vor Beginn der Maßnahme online im KfW-Zuschussportal stellen
Maßnahmen nach Förderkatalog auswählen und beschreiben
Kostenplan einreichen
Nach Bewilligung haben Sie 12 Monate Zeit für die Umsetzung
Nachweis der durchgeführten Maßnahmen einreichen
Auszahlung des Zuschusses
Für den Kredit (159):
Antrag über Ihre Hausbank stellen
Diese prüft Ihre Bonität und leitet den Antrag an die KfW weiter
Nach Zusage können Sie mit dem Umbau beginnen
Auszahlung des Kredits meist in Raten nach Baufortschritt
Wichtig: Der Antrag muss zwingend vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Als Vorhabensbeginn gilt bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen jedoch schon vor Antragstellung beauftragt werden.
Steuerliche Absetzbarkeit
Auf einen Blick:
Absetzung als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) möglich
Handwerkerleistungen: 20% der Lohnkosten von Steuerschuld abziehbar (max. 1.200 €)
Voraussetzung für außergewöhnliche Belastung: Medizinische Indikation
Erhaltene Zuschüsse werden von absetzbaren Kosten abgezogen
Zumutbare Eigenbelastung abhängig vom Einkommen
Kosten für altersgerechte oder behindertengerechte Umbauten lassen sich auf zwei Wegen steuerlich geltend machen:
1. Außergewöhnliche Belastungen
Ausgaben, die aufgrund einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nötig sind und nicht von anderer Stelle ersetzt wurden, können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Diese mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen, wobei eine zumutbare Eigenbelastung (abhängig vom Einkommen) abgezogen wird.
Voraussetzung: Eine medizinische Indikation muss vorliegen. Bei Schwerbehinderten (Merkzeichen G/aG) oder Pflegegrad 4-5 genügt der entsprechende Ausweis/Bescheid. Andernfalls sollte ein ärztliches Attest die Notwendigkeit bestätigen.
Besonders günstig: Für Menschen mit Behinderungen (GdB ≥ 50) entfällt unter bestimmten Umständen die zumutbare Eigenbelastung, wodurch die steuerliche Entlastung deutlich höher ausfallen kann.
2. Handwerkerleistungen
Unabhängig von einer Behinderung können Sie generell 20% der Lohnkosten für Handwerkerleistungen im Haushalt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Die maximale Steuerersparnis beträgt hier 1.200 € pro Jahr (entspricht Arbeitskosten von 6.000 €).
Tipp: Der Steuerabzug für Handwerkerleistungen kann zusätzlich zur Absetzung als außergewöhnliche Belastung genutzt werden, jedoch nicht für dieselben Kosten.
Wichtig für die Steuererklärung:
Erhaltene Zuschüsse (z.B. Pflegekasse, KfW) werden von den absetzbaren Kosten abgezogen
Bewahren Sie alle Rechnungen und Zahlungsbelege auf
Bei außergewöhnlichen Belastungen den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit beilegen
Kosten sind im Jahr der Zahlung absetzbar (keine Verteilung über mehrere Jahre)
Bei Handwerkerleistungen: Zahlung muss unbar erfolgen (Überweisung, keine Barzahlung)
Rechnungen müssen Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen
Beispielrechnung: Bei einem Badumbau für 15.000 € (davon 9.000 € Arbeitskosten) und 4.180 € Pflegekassenzuschuss können Sie 10.820 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen (abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung). Zusätzlich können 20% der Arbeitskosten (maximal 1.200 €) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
Länderprogramme für barrierefreies Wohnen
Neben den bundesweiten Förderprogrammen bieten die einzelnen Bundesländer eigene Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen an. Die Förderung variiert je nach Bundesland deutlich – von großzügigen direkten Zuschüssen bis hin zu zinsgünstigen Darlehen mit Tilgungsnachlässen. Im Folgenden finden Sie detaillierte Informationen zu allen 16 Bundesländern.
Baden-Württemberg (L-Bank)
Programm: Eigentumsfinanzierung BW – Zusatzfinanzierung Barrierefreiheit
Förderhöhe: Darlehen bis zu 50.000 € zu 1,0% effektivem Jahreszins
Zielgruppe: Familien mit Kindern und Menschen mit Schwerbehinderung
Kontakt: L-Bank Expertenteam Eigentumsförderung (Tel. 0800 150-3030)
Die L-Bank Baden-Württemberg bietet zinsgünstige Darlehen für Familien und Menschen mit Schwerbehinderung, die ihr selbstgenutztes Wohneigentum barrierearm umbauen möchten.
Förderkriterien:
Antragsberechtigt sind Familien mit Kindern im Rahmen der Landes-Eigentumsförderung
Alternativ: Personen mit anerkannter Schwerbehinderung mit speziellen Wohnbedürfnissen
Das Grundprogramm muss ggf. in Anspruch genommen worden sein (bzw. nicht länger als 10 Jahre zurückliegen)
Für selbstgenutztes Wohneigentum (Haus oder Eigentumswohnung)
Förderhöhe:
Darlehen bis zu 50.000 € zu 1,0% effektivem Jahreszins
Bei vollständigem barrierefreiem Umbau nach DIN 18040-2: Zusätzlicher Zuschuss von 3% der Kosten (max. 1.500 €)
Spezielle WEG-Förderung für Aufzugs- und Liftanlagen in Mehrfamilienhäusern
Förderfähige Maßnahmen:
Maßnahmen gemäß DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Wohnungen) sind förderfähig, z.B.:
Stufenloser Zugang zum Gebäude
Schwellenabbau innerhalb der Wohnung
Barrierefreier Badumbau
Treppenlifte
Türverbreiterungen für Rollstuhlzugang
Antragsverfahren:
Kontaktaufnahme mit der L-Bank oder dem örtlichen Landratsamt/Wohnraumförderstelle
Antrag einreichen mit Einkommensnachweisen, Beschreibung der Maßnahme, Kostenvoranschlägen
Nach Bewilligung erfolgt der Abschluss des Darlehensvertrags
Auszahlung entsprechend dem Baufortschritt
Die Landesförderung kann mit dem KfW-Kredit 159 kombiniert werden, was die Finanzierung größerer Umbaumaßnahmen erleichtert.
Bayern (Bayerisches Wohnungsbauprogramm)
Programm: Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung
Förderhöhe: Bis zu 10.000 € als zins- und tilgungsfreies Darlehen
Zielgruppe: Menschen mit Schwerbehinderung in Bayern mit mittlerem Einkommen
Kontakt: Wohnraumförderstellen der Bezirke/BayernLabo
Bayern bietet ein leistungsfreies Baudarlehen des Freistaats für den behindertengerechten Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum (Haus oder Eigentumswohnung).
Förderkriterien:
Antragsteller müssen die Einkommensgrenzen des sozialen Wohnungsbaus einhalten (Art. 11 BayWoFG)
Eine Behinderung muss vorliegen – entweder Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest, falls (noch) kein Ausweis vorliegt
Die Immobilie muss in Bayern liegen und selbst genutzt werden
Förderhöhe:
Bis zu 10.000 € als zins- und tilgungsfreies Darlehen
Das Darlehen ist „leistungsfrei", d.h. es wird in der Regel erst beim Verkauf oder Eigentumswechsel fällig
Praktisch ein Zuschuss, solange der Bewohner im Objekt bleibt
Förderfähige Maßnahmen:
Barrierefreies Bad
Treppenhilfen (Treppenlifte)
Rampen für bessere Zugänglichkeit
Türverbreiterungen für Rollstuhlnutzer
Schwellenabbau
Grundrissveränderungen für bessere Bewegungsflächen
Antragsverfahren:
Antrag vor Bauausführung bei der örtlich zuständigen Wohnraumförderstelle (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) stellen
Einreichung der Formulare (Antrag, Einkommenserklärung etc.)
Bewilligung durch die Kreisverwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit der BayernLabo/Regierung
Auszahlung nach Fertigstellung und Rechnungsvorlage
Zusätzlich bietet Bayern besondere Unterstützung im sozialen Wohnungsbau für altersgerechte Wohnformen, die jedoch primär Wohnungsunternehmen und Genossenschaften adressieren.
Berlin (IBB)
Programm: IBB Altersgerecht Wohnen
Förderhöhe: Kredit bis zu 50.000 € pro Wohnung, mit Zinsverbilligung durch das Land Berlin (bis zu 0,6% p.a. Zinszuschuss)
Zielgruppe: Vermieter und Investoren in Berlin (für private Selbstnutzer gelten KfW-Programme)
Kontakt: Investitionsbank Berlin – Kundenberatung Wohnen
Die Investitionsbank Berlin (IBB) bietet zinsverbilligte Darlehen für die Modernisierung von Mietwohnungsbeständen in Berlin mit Fokus auf Barrierereduzierung, Wohnkomfort und Einbruchschutz.
Hinweis: Für selbstnutzende Eigentümer gibt es in Berlin kein eigenes Landeszuschussprogramm; sie können jedoch KfW-Mittel nutzen.
Förderkriterien:
Antragsberechtigte: Kommunale oder private Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften sowie private Vermieter/Investoren, die Mietwohnungen in Berlin barrierearm umbauen
Objekte müssen in Berlin liegen
Die Maßnahmen müssen zu einer nachhaltigen Verbesserung der Barrierefreiheit führen
Förderhöhe:
Kredit bis zu 50.000 € pro Wohnung
In der Regel als durchgeleiteter KfW-Kredit 159 mit zusätzlicher Zinsverbilligung durch das Land Berlin
Zinszuschuss aktuell bis zu 0,6% p.a.
Förderfähige Maßnahmen:
Nachrüstung von Aufzügen in Bestandsgebäuden
Abbau von Schwellen und Barrieren
Umbau von Bädern zu barrierefreien Bädern
Schaffung von rollstuhlgerechtem Wohnraum
Einbau automatischer Türöffner
Auch kombinierbar mit Maßnahmen zum Einbruchschutz
Antragsverfahren:
Antragstellung über die IBB
Vermieter müssen die Darlehensmittel vor Maßnahmestart beantragen
Die IBB prüft das Vorhaben und gewährt den Kredit
Die Mittel stammen aus dem KfW-Programm, ergänzt durch Landesmittel
Für Beratung in Berlin stehen auch die Pflegestützpunkte zur Verfügung, die über Fördermöglichkeiten informieren können.
Brandenburg (ILB)
Programm: Behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum
Förderhöhe: Zuschuss bis zu 26.000 € je Wohnung (90% der förderfähigen Kosten)
Zielgruppe: Eigentümer, Mieter oder Vermieter mit schwerbehinderten Bewohnern
Kontakt: Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Brandenburg bietet ein besonders großzügiges Zuschussprogramm für den behindertengerechten Umbau von Wohnraum. Eigentümer, Mieter oder Vermieter erhalten nicht rückzahlbare Zuschüsse.
Förderkriterien:
Eine im Haushalt lebende Person muss schwerbehindert und in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sein
Nachweis durch Schwerbehindertenausweis oder Beschei
Förderkriterien:
Eine im Haushalt lebende Person muss schwerbehindert und in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sein
Nachweis durch Schwerbehindertenausweis oder Bescheid (in der Regel ist ein Grad der Behinderung ≥ 50% mit Merkzeichen oder ein vergleichbarer gesundheitlicher Nachweis erforderlich)
Antragsberechtigt sind Eigentümer (selbstnutzend), Mieter (mit Vermieterzustimmung) und Vermieter von Wohnraum
Die Wohnung muss in Brandenburg liegen
Förderhöhe:
Der Zuschuss beträgt bis zu 26.000 € je Wohnung, aufgeteilt in:
Bis zu 12.000 € für bauliche Maßnahmen (Wohnungsumbau)
Bis zu 14.000 € für den Einbau von Hebeliften (Aufzüge, Hublifte) oder automatischen Türöffnern
Es werden maximal 90% der förderfähigen Kosten übernommen
Förderfähige Maßnahmen:
Türverbreiterungen für Rollstuhlzugang
Schwellenabbau innerhalb der Wohnung
Barrierefreier Badumbau mit behindertengerechter Sanitärausstattung
Einbau von Aufzügen oder Rampen
Orientierungshilfen für Sehbehinderte
Automatische Türöffner und Bedienhilfen
Spezielle Küchen- und Wohnraumanpassungen
Besonderheit: Treppenplattformlifte (Treppensitzlifte) sind von der Förderung ausgenommen, da hierfür vorrangig die Pflegekasse zuständig ist.
Antragsverfahren:
Antrag vor Maßnahmenbeginn bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) stellen
Erforderliche Unterlagen: Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan, Bestätigung einer Beratungsstelle über die Notwendigkeit und Kopie des Schwerbehindertenausweises
Mieter müssen eine Vermieterzustimmung und Verzicht auf Rückbau vorlegen
Nach Bewilligung können die Umbauarbeiten beginnen
Auszahlung des Zuschusses nach Fertigstellung und Rechnungsnachweis
Das brandenburgische Förderprogramm zählt zu den großzügigsten in Deutschland und deckt einen besonders hohen Anteil der Umbaukosten ab.
Bremen (Bremer Aufbau-Bank)
Programm: Rund ums Haus – Modernisierungskredit
Förderhöhe: Darlehen bis zu 50.000 € pro Wohneinheit
Zielgruppe: Private Eigentümer in Bremen und Bremerhaven
Kontakt: Bremer Aufbau-Bank GmbH – Wohnraumförderung (Tel. 0421 9600-40)
Das Programm "Rund ums Haus" der Bremer Aufbau-Bank bündelt Fördermittel (insbesondere KfW-Darlehen) für die Modernisierung von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden. Ein Schwerpunkt neben Energie und Einbruchschutz ist die Barrierereduzierung.
Förderkriterien:
Eigentümer (Privatpersonen) von Wohnimmobilien in Bremen/Bremerhaven
Sowohl Ein- und Zweifamilienhäuser als auch Eigentumswohnungen, ggf. auch Wohnungseigentümergemeinschaften
Keine strikte Einkommensgrenze, aber Kreditwürdigkeit vorausgesetzt
Gebäude muss in Bremen oder Bremerhaven liegen
Förderhöhe:
Darlehen bis zu 50.000 € pro Wohneinheit
Zinssatz zinssubventioniert (Konditionen variieren, oft orientiert an KfW-Zins)
Verzicht auf Grundschuld bis 50.000 € möglich
Spezielles WEG-Programm für Gemeinschaftsmaßnahmen in Mehrfamilienhäusern
Förderfähige Maßnahmen:
Badumbau mit barrierefreier Dusche
Aufzugsnachrüstung
Türverbreiterungen für bessere Zugänglichkeit
Schwellenabbau
Rampen und Treppenliftsysteme
Komplette Umgestaltungen für mehr Barrierefreiheit
Antragsverfahren:
Antragstellung erfolgt über die Bremer Aufbau-Bank
Hauseigentümer wenden sich an die BAB, die bei der Zusammenstellung der Förderkombination berät
Es ist kein direkter Zuschuss – nach Bewilligung schließt der Antragsteller den Kreditvertrag mit der BAB
Auszahlung des Darlehens entsprechend dem Baufortschritt
Die Kombination mit KfW-Kredit 159 ist üblich – die BAB leitet KfW-Mittel durch und kann ggf. ergänzen. Die Stadt Bremen bietet zusätzlich durch die Pflegestützpunkte unabhängige Beratung zu barrierefreien Wohnlösungen an.
Hamburg (IFB Hamburg)
Programm: Barrierefreier Umbau von selbstgenutzten Eigenheimen
Förderhöhe: Zuschuss zwischen 3.000 € und 20.000 €
Zielgruppe: Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum in Hamburg
Kontakt: IFB Hamburg – Team Eigenheimförderung (Tel. 040 24846-480)
Hamburg bietet ein besonders attraktives Zuschussprogramm für private Eigentümer, die ihr selbstgenutztes Wohneigentum (Haus oder Eigentumswohnung) altersgerecht und barrierefrei umbauen möchten.
Förderkriterien:
Natürliche Personen als Eigentümer oder Erbbauberechtigte, die selbst in der Immobilie wohnen
Es gelten Einkommensgrenzen: das Haushaltseinkommen darf die Grenze der Hamburger Wohnraumförderung um max. 100% überschreiten
Auch mittlere Einkommen können gefördert werden, aber sehr hohe Einkommen sind ausgeschlossen
Die Immobilie muss in Hamburg liegen
Förderhöhe:
Zuschuss je nach Maßnahme zwischen 3.000 € und 20.000 €
Kleinstmaßnahmen unter 3.000 € werden nicht gefördert (Bagatellgrenze)
Typische Förderbeträge: 10.000 € für einen Badumbau oder Treppenlift
Maximal 20.000 € bei umfassender barrierefreier Umrüstung
Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden
Förderfähige Maßnahmen:
Einbau eines Treppenlifts
Bodengleiche Dusche und barrierefreier Badumbau
Verbreiterung von Türen für Rollstuhlzugang
Rutschhemmende Bodenbeläge
Schwellenloser Eingang und barrierefreie Außenanlagen
Umfassende Wohnraumanpassung für Rollstuhlfahrer
Antragsverfahren:
Antrag vor Vorhabensbeginn bei der IFB Hamburg stellen
Planungsleistungen dürfen vorher stattfinden, aber kein Bauvertrag
Nutzung der IFB-Antragsformulare, Einreichung von Kostenvoranschlägen etc.
Die IFB prüft und bewilligt, danach kann der Umbau gestartet werden
Auszahlung nach Fertigstellung und Vorlage der Rechnungen
Zusätzlich bietet Hamburg im Mietwohnungsbereich Förderprogramme im sozialen Wohnungsbau, die den Neubau und die Modernisierung von Mietwohnungen mit Barrierefreiheit unterstützen, über die IFB – z.B. Zuschüsse für Aufzugseinbau in Mietshäusern.
Hessen (WI-Bank)
Programm: Behindertengerechter Umbau von Wohneigentum
Förderhöhe: 50% der Umbaukosten, bis maximal 15.000 € pro Wohnung
Zielgruppe: Eigentümer mit Behinderung oder pflegebedürftige Angehörige
Kontakt: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
Das hessische Förderprogramm bietet nicht rückzahlbare Kostenzuschüsse für den behindertengerechten Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum.
Förderkriterien:
Der Wohnraum muss vom Eigentümer selbst oder engen Angehörigen bewohnt werden
Eine dauerhafte körperliche Beeinträchtigung muss die Umbauten erfordern
Nachweis etwa durch Schwerbehindertenausweis (mind. GdB 50) oder Pflegegrad (mind. Pflegegrad 2)
Keine strenge Einkommensgrenze, jedoch wird soziale Dringlichkeit geprüft
Förderhöhe:
Übernommen werden 50% der Umbaukosten, bis maximal 15.000 € pro Wohnung
Für bestimmte Teilmaßnahmen gelten Höchstbeträge:
Jeweils bis 5.500 € für den Um-/Einbau von Bad oder Küche
Bis 6.500 € für den Einbau eines (Treppen-)Aufzugs
Bis 3.000 € für jede andere Einzelmaßnahme (wie Türverbreiterung, Rampe, etc.)
Gesamtkosten bis 30.000 € werden so bezuschusst
Kleinvorhaben unter 1.500 € sind ausgeschlossen
Sozialbonus: Haushalte, die Grundsicherung (SGB II/XII) oder Wohngeld beziehen, erhalten auf Antrag 100% der förderfähigen Kosten bis 10.000 € erstattet (d.h. Wegfall des Eigenanteils).
Förderfähige Maßnahmen:
Umbau von Bädern (bodengleiche Dusche, unterfahrbarer Waschtisch)
Anpassung von Küchen für Rollstuhlnutzer
Einbau von Treppenliften oder Aufzügen
Türverbreiterungen und Schwellenbeseitigung
Rampen für barrierefreien Zugang
Grundrissänderungen für bessere Zugänglichkeit
Antragsverfahren:
Antrag bei der kommunalen Wohnungsbauförderstelle (Stadt-/Kreisverwaltung)
Benötigt werden u.a. Beschreibung der Maßnahmen, Kostenvoranschläge sowie Nachweise der Behinderung
Die örtliche Wohnraumförderstelle prüft die Einhaltung der Voraussetzungen
Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die WIBank nach Abschluss der Arbeiten und Vorlage der Rechnungen
Bei Auszahlung wird eine Bearbeitungsgebühr von 1% einbehalten
Die hessische Förderung kann mit anderen Programmen wie der Pflegekasse kombiniert werden, sofern keine Doppelförderung erfolgt.
Mecklenburg-Vorpommern (LFI MV)
Programm: Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen
Förderhöhe: Zuschuss bis 30% der förderfähigen Ausgaben, maximal 4.500 € pro Wohnung
Zielgruppe: Eigentümer und Mieter (mit Zustimmung) in Mecklenburg-Vorpommern
Kontakt: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
Mecklenburg-Vorpommern bietet ein Zuschussprogramm zur Reduzierung baulicher Barrieren im Wohnungsbestand, das sich an Eigentümer und Mieter richtet.
Achtung (2025): Für 2024 wurde ein Antragsstopp verhängt, da die Mittel erschöpft waren. Es ist ratsam, die aktuelle Verfügbarkeit beim LFI zu prüfen.
Förderkriterien:
Die Wohnung muss in Mecklenburg-Vorpommern liegen und vom Antragsteller selbst genutzt sein (Eigenheim oder Mietwohnung)
Bei Mietern muss der Vermieter dem Umbau zustimmen
Das Programm zielt vorrangig auf ältere Menschen und Menschen mit Behinderung ab
Eine Mindestinvestition von 1.000 € ist erforderlich
Förderhöhe:
Zuschuss bis 30% der förderfähigen Ausgaben, maximal 4.500 € pro Wohnung
Diese maximale Förderung ergibt sich aus 30% von 15.000 € Kosten
Für Aufzüge in Mietwohngebäuden gelten andere Höchstsätze (33.000 € pro Haltstelle)
Förderfähige Maßnahmen:
Anpassung der Raumaufteilung (für Rollator/Rollstuhl)
Verbreiterung von Türdurchgängen
Stufenloser Ausbau des Badezimmers
Verbesserung von Treppen (Handläufe, Treppensteiger)
Nachträglicher Einbau von Aufzügen und Hebeliften am Gebäude
Schaffung eines schwellenlosen Wohnungszugangs (Rampen, Türschwellenabbau)
Antragsverfahren:
Schriftlicher Antrag vor Beginn der Arbeiten beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
Nach Bewilligung müssen die Maßnahmen binnen 12 Monaten umgesetzt werden
Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung gegen Vorlage der Verwendungsnachweise
Es fällt eine Bearbeitungsgebühr von 1,5% des Zuschusses (mind. 30 €) an
Niedersachsen (NBank)
Programm: Wohnraumförderung Niedersachsen – Barrierereduzierung
Förderhöhe: Darlehen bis zu 75% der Umbaukosten plus 5.000 € Zuschuss bei voller Barrierefreiheit
Zielgruppe: Selbstnutzer mit niedrigem/mittlerem Einkommen, ggf. mit Behinderten oder Pflegebedürftigen
Kontakt: NBank – Kundenberatung Wohnraumförderung
In Niedersachsen erfolgt die Förderung barrierefreien Wohnens im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung. Private Eigentümer können zinsgünstige Modernisierungsdarlehen erhalten; zusätzlich gibt es Zuschüsse für vollständige Barrierefreiheit.
Förderkriterien:
Antragsteller müssen die Einkommensgrenzen nach dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz (NWoFG) einhalten
Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen, ggf. mit Behinderten oder Pflegebedürftigen im Haushalt
Bei Mietwohnungen sind Vermieter antragsberechtigt; bei Selbstnutzung die Eigentümer
15% Eigenleistung der Kosten (Eigenkapital/Eigenarbeit) ist erforderlich
Standard der umzubauenden Immobilie mindestens KfW-Effizienzhaus 100
Förderhöhe:
Zinsverbilligte Darlehen bis zu 75% der Umbaukosten (max. jedoch Kostendeckel analog Neubaukosten)
Sehr niedriger Zinssatz und lange Laufzeiten
Bei vollständiger Barrierefreiheit nach DIN 18040-2: Zusätzlicher Zuschuss von 5.000 € je Wohnung
Mindestsumme für Darlehen: 10.000 €
Förderfähige Maßnahmen:
Barrierefreier Umbau von Bädern
Türverbreiterungen für Rollstuhlzugang
Schwellenabbau innerhalb der Wohnung
Installation von Treppenliften
Rampen für barrierefreien Zugang
Grundrissveränderungen für bessere Bewegungsflächen
Antragsverfahren:
Antrag bei den örtlichen Wohnraumförderstellen (bei der Kommune/Landkreis)
Dort sind Antragsformulare erhältlich und der Antrag ist dort einzureichen
Die Prüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit der NBank
Nach Bewilligung zahlt die NBank das Darlehen aus
Zuschüsse werden mit dem Darlehen verrechnet bzw. gesondert ausgezahlt
Zusätzlich haben einige Kommunen in Niedersachsen eigene kleine Förderprogramme – z.B. die Stadt Hannover mit einem städtischen Programm "Wohnungsanpassung".
Nordrhein-Westfalen (NRW.BANK)
Programm: Reduzierung von Barrieren (Modernisierung selbst genutzten Wohnraums)
Förderhöhe: Zinsloses Darlehen bis 120.000 € mit Tilgungsnachlässen bis zu 50%
Zielgruppe: Haushalte mit Kindern oder schwerbehinderten Personen
Kontakt: Zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung (Wohnbauförderstelle) in NRW
Nordrhein-Westfalen bietet ein umfangreiches Förderprogramm für private Selbstnutzer zum Abbau baulicher Barrieren und für Einbruchschutz in bestehenden Wohngebäuden, mit besonders attraktiven Tilgungsnachlässen.
Förderkriterien:
Eigentümer von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen (natürliche Personen), die die Immobilie selbst dauerhaft bewohnen
Mindestens eine zum Haushalt gehörende Person muss entweder ein Kind oder eine schwerbehinderte Person sein
Das Objekt muss auf Dauer eigenen Wohnzwecken dienen (Selbstnutzungspflicht)
Die Arbeiten dürfen noch nicht begonnen sein (keine Auftragsvergabe vor Bewilligung)
Förderhöhe:
Darlehen bis 120.000 € pro Wohnung für die förderfähigen Kosten
Darlehen unter 5.000 € werden nicht vergeben
Das Darlehen ist äußerst zinsgünstig: in den ersten 10 Jahren 0,0% Zinsen, danach 0,5% für weitere Jahre
Tilgungsnachlass: Nach Fertigstellung können 20% des Darlehens erlassen werden
Erhöhte Nachlässe bei zusätzlichen energetischen Sanierungen (+5%) und Nutzung ökologischer Baustoffe (+5%), insgesamt bis zu 30%
Sozialbonus: Für Umbaukosten, die unmittelbar Schwerbehinderten (GdB ≥ 50) oder Pflegebedürftigen zugutekommen, kann sogar ein Nachlass bis zu 50% des Darlehens gewährt werden – damit übernimmt das Land die Hälfte der Kosten als Zuschuss de facto.
Förderfähige Maßnahmen:
Bauliche Modernisierungsmaßnahmen zur Barrierereduzierung nach DIN 18040-2 (Barrierefreie Wohnungen)
Bodengleicher Duscheinbau und barrierefreier Badumbau
Grundrissänderungen für Bewegungsflächen mit Rollstuhl
Erhöhte WCs und tiefergelegte Schalter
Türverbreiterungen für bessere Zugänglichkeit
Beseitigung von Stufen (Rampen, Treppenlifte, Aufzüge)
Balkon- und Terrassenumbau für barrierefreien Zugang
Orientierungshilfen für Seh-/Hörbehinderte
Auch einbruchhemmende Maßnahmen können kombiniert gefördert werden
Antragsverfahren:
Der Antrag wird bei der örtlichen Bewilligungsbehörde gestellt, i.d.R. dem Wohnungsamt der Stadt oder Kreisverwaltung
Diese prüft Einkommen und Voraussetzungen und leitet an die NRW.BANK weiter
Die NRW.BANK vergibt dann das Darlehen
Antragsformulare sind bei den Kommunen oder online bei NRW.BANK erhältlich
Wichtig ist, vor Maßnahmenbeginn zu beantragen
Rheinland-Pfalz (ISB)
Programm: Wohnraumförderung Rheinland-Pfalz – Barrierereduzierung
Förderhöhe: Darlehen bis zu 60.000 € mit Tilgungszuschüssen bis zu 15%
Zielgruppe: Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen, insbesondere Familien, Senioren oder Menschen mit Behinderung
Kontakt: Investitions- und Strukturbank RLP (ISB) in Mainz
In Rheinland-Pfalz werden barrierfreie Umbauten im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung gefördert, hauptsächlich über zinsverbilligte Darlehen der Investitions- und Strukturbank RLP (ISB).
Förderkriterien:
Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen (Nachweis über Wohnberechtigungsschein-Einkommensgrenzen)
Vorrangig gefördert werden Familien, Senioren oder Menschen mit Behinderung, die in ihrem Eigenheim Barrieren abbauen möchten
Die Immobilie muss in Rheinland-Pfalz liegen
Der Antrag muss vor Beginn der Baumaßnahmen gestellt werden
Förderhöhe:
Darlehen bis zu 60.000 € (je nach Umfang) mit langen Laufzeiten
Zinssätze deutlich unter Marktniveau
Typische Mindestsumme: 10.000 €
Tilgungszuschüsse: Je nach Haushaltseinkommen bis zu 15% des Darlehens erlassbar
Förderfähige Maßnahmen:
Schwellenloser Zugang zur Wohnung und innerhalb der Wohnung
Antragstellung bei den Kreisverwaltungen bzw. Stadtverwaltungen (Wohnungsamt) in RLP
Dort wird beraten und der Antrag entgegen genommen
Prüfung durch die örtliche Behörde und Weiterleitung an die ISB
Abwicklung über die ISB mit Darlehenszusage und Vertragsabschluss
Auszahlung entsprechend dem Baufortschritt
Rheinland-Pfalz setzt zusätzlich stark auf die Bundes-KfW-Angebote. Eine Kommune kann bei besonderem öffentlichen Interesse weitere Zuschüsse zu den Darlehen gewähren.
Saarland
Programm: Förderprogramm „Barrierefreies Wohnen" Saarland
Förderhöhe: Zuschüsse bis 11.250 € für Schwerbehinderte/Pflegebedürftige, bis 7.500 € für Senioren
Zielgruppe: Schwerbehinderte, Pflegebedürftige und Senioren ab 60 Jahren
Kontakt: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport (Referat Wohnraumförderung)
Das Saarland gewährt privaten Eigentümern Zuschüsse für den Abbau von Barrieren im selbstgenutzten Wohnraum. Das Programm wurde bis Ende 2025 verlängert.
Förderkriterien:
Antragsberechtigt sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen im Saarland, die die Wohnung selbst bewohnen
Einkommensgrenzen: Das Einkommen darf die Grenzen der sozialen Wohnraumförderung nicht überschreiten (z.B. ca. 32.000 € Netto-Jahreseinkommen für 1-Person-Haushalt, 48.000 € für 2 Personen)
Zielgruppen:
Schwerbehinderte (Merkzeichen "G" oder "aG")
Pflegebedürftige (Pflegegrad vorhanden)
Senioren ab 60 Jahren (auch ohne Pflegegrad)
Förderhöhe:
Die Förderhöhe unterscheidet sich nach Zielgruppe und Umbauumfang:
Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige:
Bei umfassendem Umbau zur vollständig barrierefreien Wohnung: Zuschuss bis 50%, max. 11.250 €
Für Einzelmaßnahmen (teilweise Verbesserung): Zuschuss bis 75%, max. 7.500 €
Senioren ab 60 Jahren (ohne Pflegegrad):
Für vollständige Herrichtung barrierefrei: Zuschuss bis 50%, max. 7.500 €
Für Einzelmaßnahmen: 50%, max. 5.000 €
Förderfähige Maßnahmen:
Barrierefreie Herrichtung: Die Wohnung muss nahezu komplett den Anforderungen für Barrierefreiheit entsprechen (insb. stufenlos erreichbar, schwellenlos innen, Bewegungsflächen nach Norm)
Einzelmaßnahmen: z.B. Badumbau, Treppenlift, Türverbreiterungen, Rampen
Typischerweise dominieren Badumbauten und Treppenhilfen die Anträge
Antragsverfahren:
Antrag vor Beginn mit Formularen über die Saarländische Investitionskreditbank (SIKB) oder das Ministerium für Soziales (Referat Wohnraumförderung)
Bei Pflegebedürftigen ist zusätzlich Voraussetzung, dass ein Antrag bei der Pflegekasse (wohnumfeldverbessernde Maßnahme) gestellt wird – die Landesförderung ergänzt also die Pflegekassenzahlung
Einreichung der notwendigen Unterlagen (Einkommensnachweise, Kostenvoranschläge, Nachweise über Behinderung/Pflegegrad)
Die Mittel werden nach Prüfung direkt als Zuschuss ausgezahlt (keine Rückzahlung)
Sachsen (SAB)
Programm: Wohnraumanpassung Sachsen
Förderhöhe: 80% der Kosten, max. 8.000 € Zuschuss (Rollstuhlfahrer bis 20.000 €)
Zielgruppe: Menschen mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung
Kontakt: Sächsische Aufbaubank (SAB) Förderberatung (Tel. 0351 4910-4930)
Sachsen fördert seit 2022 die Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse mobilitätseingeschränkter Menschen mit sehr hohen Zuschüssen (teilweise Vollfinanzierung).
Förderkriterien:
Eine dauerhafte gravierende Mobilitätseinschränkung des Bewohners muss vorliegen (Nachweis z.B. Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrad)
Gefördert werden Eigentümer und Mieter (mit Vermieterzustimmung), solange die Wohnung vom Betroffenen bewohnt wird
Es gelten Obergrenzen für Wohnungsgrößen (angemessene Wohnfläche je nach Personenzahl) – zu große Wohnungen können ausgeschlossen sein
Förderhöhe:
Basiszuschuss: 80% der Umbaukosten, max. 8.000 € Zuschuss (Eigenanteil 20%)
Sozialbonus: Für Haushalte, die Grundsicherung (Hartz IV) oder Wohngeld beziehen, übernimmt das Land auch den Eigenanteil – 100% Förderung bis 10.000 €
Rollstuhlgerechter Umbau: Wenn die Wohnung rollstuhlgerecht nach DIN 18040-2 R umgebaut wird (erhöhter Standard, z.B. Türbreiten 90 cm, Wendeflächen 150 cm etc.), erhöht sich der Zuschuss auf max. 20.000 €
Die Förderquote bleibt 80% (bzw. 100% bei Sozialbonus)
Förderfähige Maßnahmen:
Verbreiterung von Türen für Rollstuhlzugang
Schaffen rollstuhlgerechter Bewegungsflächen
Umbau von Bad und WC (bodengleiche Dusche, unterfahrbares Waschbecken, Haltegriffe)
Einbau eines Treppenlifts oder Hausliftes
Rampen für barrierefreien Zugang
Abbau von Schwellen
Anpassungen für Seh-/Hörbehinderte (kontrastreiche Markierungen, etc.)
Auch notwendige Nebenkosten (Planung, Gutachten) sind einbezogen
Nicht förderfähig sind:
Anbauten/Erweiterungen (kein Neubau von Wohnraum)
Umbaukosten beim gleichzeitigen Immobilienerwerb
Antragsverfahren:
Zunächst muss eine der vom Land beauftragten Beratungsstellen (z.B. VdK Sachsen, Selbsthilfe LAG, Behindertenverband Leipzig) die Notwendigkeit der Maßnahme bestätigen und beraten
Mit dieser Bestätigung stellen Eigentümer oder Mieter dann den Antrag bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB)
Wichtig ist die schriftliche Vermieterzustimmung (inkl. Verzicht auf Rückbau) bei Mietern
Nach Bewilligung (Bescheid durch SAB) können die Arbeiten durchgeführt werden
Die SAB zahlt den Zuschuss nach Fertigstellung aus
Sachsen-Anhalt (IB)
Programm: Sachsen-Anhalt MODERN – altersgerechter Umbau
Förderhöhe: Darlehen bis 50.000 € pro Wohneinheit
Zielgruppe: Eigentümer von Wohnimmobilien in Sachsen-Anhalt
Kontakt: Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB), Kundenservice Wohnungswirtschaft
Sachsen-Anhalt unterstützt barrierereduzierende Modernisierungen vor allem durch zinsgünstige Kredite im Programm SA Modern.
Förderkriterien:
Eigentümer von Wohnimmobilien in Sachsen-Anhalt, die selbst darin wohnen oder die Wohnungen vermieten
Das Programm richtet sich an Privatpersonen ebenso wie Wohnungsunternehmen
Die allgemeine Tragfähigkeit der Finanzierung wird geprüft (Einkommen, Belastung)
Die Immobilie muss in Sachsen-Anhalt liegen
Förderhöhe:
Darlehen bis 50.000 € pro Wohneinheit für den Teil "altersgerechter Umbau"
Es können auch weitere Mittel für energetische Sanierung oder allgemeine Modernisierung im gleichen Programmteil beantragt werden
Insgesamt sind hohe Darlehensbeträge möglich
Lange Laufzeiten bis 30 Jahre
Zinssatz fest für 10 oder 20 Jahre sehr niedrig (teils 0% möglich, abhängig von Fördermix)
Typischerweise als Teil eines Gesamtmodernisierungsprojekts
Die Darlehen sind mit KfW-Programmen kombinierbar, jedoch nicht mit weiteren Zuschüssen aus Landesmitteln (keine Doppelförderung).
Antragsverfahren:
Antrag bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) direkt oder über die Hausbank
Kommunale Wohnförderstellen können beraten
Da es ein Darlehen ist, erfolgt nach Bewilligung der Abschluss eines Kreditvertrags mit der IB
Die Mittel werden entsprechend Baufortschritt ausgezahlt
Sachsen-Anhalt hat 2024 zusätzlich ein „Aufzugsprogramm" angekündigt, das Vermietern Zuschüsse für den nachträglichen Einbau von Aufzügen in Wohngebäuden bietet. Privatpersonen profitieren hiervon indirekt als Mieter.
Schleswig-Holstein (IB.SH)
Programm: Wohnimmobilien modernisieren – Barrierereduzierung
Förderhöhe: KfW-Kredit 159 bis 50.000 € je Wohnung ggf. mit leichter Verbilligung
Zielgruppe: Privatpersonen (Eigentümer selbstgenutzten Wohneigentums oder Vermieter) in Schleswig-Holstein
Kontakt: IB.SH Kiel, Kundenbetreuung Wohneigentum
In Schleswig-Holstein werden Barrierefreiheit-Maßnahmen hauptsächlich über zinsgünstige KfW-Darlehen unterstützt, die von der Investitionsbank SH (IB.SH) angeboten und ggf. leicht verbilligt werden.
Förderkriterien:
Privatpersonen (Eigentümer selbstgenutzten Wohneigentums oder Vermieter) in Schleswig-Holstein
Einkommensunabhängig, aber Kreditwürdigkeit erforderlich
Die Immobilie muss in Schleswig-Holstein liegen
Förderhöhe:
Vermittlung des KfW-Kredit 159 (Altersgerecht Umbauen) bis 50.000 € je Wohnung
Zinssatz oft 0–1%, Laufzeit 25+ Jahre
Daneben gibt es das Landesprogramm "Wohnimmobilien modernisieren", das Kredite bis 35.000 € für Wohnungseigentümergemeinschaften und private Eigentümer bietet
Hier können Barrierereduzierung, Einbruchschutz und Energie gemeinsam finanziert werden
Förderfähige Maßnahmen:
Finanzierung nahezu aller Barriereabbau-Maßnahmen gemäß KfW-Förderkatalog
Oft übernimmt die IB.SH direkt die Abwicklung (KfW-Programm wird „durchgeleitet")
Bei Bewilligung kommt es zum Kreditvertrag mit der IB.SH
Auszahlung des Darlehens entsprechend dem Baufortschritt
Schleswig-Holstein hatte zeitweise ein Zuschussprogramm "Fonds für Barrierefreiheit", dieses richtete sich jedoch an öffentliche/semi-öffentliche Projekte, nicht an private Wohnungsanpassungen. Für Privathaushalte steht primär die Kreditförderung zur Verfügung, ggf. ergänzt um Pflegekassenzuschüsse.
Thüringen (ThüBaFF)
Programm: Thüringer Barrierefreiheits-Förderprogramm (ThüBaFF)
Förderhöhe: Bis 80% der Kosten, max. 11.000 € für private Antragsteller
Zielgruppe: Personen mit Behinderung (Wohnungsumbau) sowie Kommunen, Vereine oder Unternehmen
Kontakt: Thüringer Aufbaubank – Barrierefreiheitsprogramm
Das Thüringer Barrierefreiheits-Förderprogramm (ThüBaFF) unterstützt Privatpersonen mit Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit – sowohl im Wohnraum als auch im direkten Umfeld.
Hinweis: Für das Doppelprogrammjahr 2024/25 waren die Mittel bereits ausgeschöpft und keine Anträge mehr möglich. Interessenten sollten prüfen, ob neue Mittel bereitstehen.
Förderkriterien:
Antragsberechtigt sind Personen mit Behinderung (Wohnungsumbau) sowie Kommunen, Vereine oder Unternehmen (für öffentliche Barrierefreiheit)
Es muss ein Nachweis über die Behinderung bzw. Notwendigkeit vorliegen
Einkommensgrenzen werden nicht explizit genannt; Ziel ist die Inklusion
Förderhöhe:
Zuschuss bis 80% der Kosten, maximal 11.000 € für Vorhaben privater Antragsteller
Für öffentliche Antragsteller gelten andere Höchstgrenzen bis 110.000 €
Förderfähige Maßnahmen:
In der Wohnung: Badumbau, Küche, Türen, Rampen, Treppenhilfen etc.
Außerhalb der Wohnung: Zugangswege, Stellplätze etc.
Das Programm ist breit angelegt – so wurden z.B. auch barrierefreie Spielplätze und Webseiten gefördert
Für rein private Wohnungsanpassung nutzt man in der Praxis primär den 11.000-€-Zuschuss
Antragsverfahren:
Zuständig ist die Thüringer Aufbaubank (TAB)
Anträge müssen projektbezogen gestellt werden (Formulare online)
Bei Bewilligung beginnen die Bauarbeiten
Auszahlung des Zuschusses nach Fertigstellung und Rechnungsnachweis
Zusätzlich zur Landesförderung können Betroffene in Thüringen selbstverständlich die Bundesmittel (Pflegekasse, KfW) in Anspruch nehmen. Die Kombination verschiedener Zuschüsse ist allerdings begrenzt – erhält man Leistungen Dritter (Pflegekasse etc.), werden diese auf die Landesförderung angerechnet oder die förderfähigen Kosten entsprechend gekürzt.
Spezielle Kostenträger und Sonderfälle
Neben den bundesweiten und länderspezifischen Förderprogrammen gibt es weitere Kostenträger, die in besonderen Situationen für barrierefreie Wohnraumanpassungen aufkommen. Diese Kostenträger sind vorrangig zuständig, wenn die Einschränkung auf einen bestimmten Grund zurückzuführen ist.
Gesetzliche Unfallversicherung
Zuständigkeit: Bei Arbeits- oder Wegeunfällen
Förderhöhe: Komplette Kostenübernahme für erforderliche Maßnahmen
Antragsstelle: Zuständiger Unfallversicherungsträger unter Angabe der Unfallnummer
Wenn die körperliche Einschränkung auf einen Arbeits- oder Wegeunfall zurückzuführen ist, ist die gesetzliche Unfallversicherung vorrangig leistungspflichtig. Im Rahmen der Rehabilitation werden umfassende Leistungen zur Wohnungsanpassung erbracht.
Förderkriterien:
Es muss ein anerkannter Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen
Die Wohnraumanpassung muss für die Selbständigkeit und berufliche Wiedereingliederung notwendig sein
Ein direkter Zusammenhang zwischen Unfall und Bedarf an barrierefreiem Wohnraum muss bestehen
Leistungsumfang:
Übernahme aller erforderlichen Kosten für Rehabilitation, Hilfsmittel und Wohnungsanpassung
Ziel ist, den Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen (Grundsatz "Wie der Zustand ohne Unfall")
Treppenlifte, Prothesen, Kfz-Umbauten etc. werden komplett finanziert, inklusive Wartung, wenn unfallbedingt nötig
Im Rahmen eines umfassenden Rehabilitationsplans werden die Maßnahmen koordiniert
Antragsverfahren:
Meldung des Unfalls durch Arzt oder Arbeitgeber
Beantragung von Hilfsmitteln/Umbaumaßnahmen beim zuständigen Unfallversicherungsträger unter Angabe der Unfallnummer
Ärztliches Gutachten und ggf. Hausbesuch durch einen Reha-Manager der BG
Antragsverfahren:
Meldung des Unfalls durch Arzt oder Arbeitgeber
Beantragung von Hilfsmitteln/Umbaumaßnahmen beim zuständigen Unfallversicherungsträger unter Angabe der Unfallnummer
Ärztliches Gutachten und ggf. Hausbesuch durch einen Reha-Manager der BG
Entscheidung erfolgt im Rahmen des Reha-Managements der BG
Bei Bewilligung wird die Maßnahme oft direkt vom Unfallversicherungsträger beauftragt
Die Berufsgenossenschaften haben eigene Formulare und Prozesse. Ein Reha-Manager der BG begleitet in der Regel den gesamten Prozess und koordiniert die Maßnahmen.
Berufsgenossenschaft
Zuständigkeit: Bei berufsbedingten Erkrankungen und Arbeitsunfällen
Förderhöhe: Vollständige Kostenübernahme für notwendige Maßnahmen
Antragsstelle: Zuständige Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaften sind für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständig und übernehmen die Kosten für notwendige Wohnungsanpassungen, wenn diese aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls erforderlich werden.
Förderkriterien:
Anerkannte Berufskrankheit oder Arbeitsunfall
Maßnahmen müssen für die Teilhabe am Arbeitsleben oder die selbstständige Lebensführung notwendig sein
Die Beurteilung erfolgt individuell nach den Bedürfnissen des Versicherten
Leistungsumfang:
Umfassende Wohnungsanpassung – von Badumbau bis hin zu komplexen Umbauten
Technische Hilfsmittel, die fest mit der Wohnung verbunden sind
Ggf. auch Umzugskosten in eine barrierefreie Wohnung, wenn dies wirtschaftlicher ist
Die Leistungen gehen oft über das hinaus, was andere Kostenträger übernehmen
Antragsverfahren:
Antrag bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
Vorlage ärztlicher Bescheinigungen und Gutachten
Beratung durch Reha-Manager der BG, oft mit Hausbesuch
Kostenvoranschläge für die geplanten Maßnahmen werden eingeholt
Nach Bewilligung erfolgt die Beauftragung, oft direkt durch die BG
Die Berufsgenossenschaften bieten in der Regel eine sehr gute und umfassende Betreuung bei der Planung und Umsetzung von barrierefreien Umbaumaßnahmen.
Beihilfe für Beamte
Zuständigkeit: Für Beamte, Richter und deren Angehörige
Förderhöhe: Zuschüsse analog zur gesetzlichen Versicherung, je nach Beihilfesatz (50-70%)
Antragsstelle: Beihilfestelle des Dienstherrn
Beamte erhalten über Beihilferegelungen Zuschüsse zu Wohnraumanpassungen analog der jeweiligen Beihilfevorschriften. Die Beihilfe tritt hier an die Stelle der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung.
Förderkriterien:
Status als Beihilfeberechtigter (Beamter, Richter) oder beihilfeberechtigter Angehöriger
Medizinische Notwendigkeit der Maßnahme (analog zu den Kriterien der gesetzlichen Versicherung)
Bei Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung analog § 40 SGB XI: Pflegegrad erforderlich
Leistungsumfang:
Je nach Bundesland erstattet die Beihilfe einen Prozentsatz der Aufwendungen (z.B. 50–70%)
Rest wird ggf. über private Krankenversicherung oder selbst getragen
Bei pflegebedingten Wohnungsanpassungen: Zuschuss ähnlich der Pflegekasse (bis zu 4.180 €)
Bei Hilfsmitteln: Erstattung entsprechend dem Beihilfesatz
Antragsverfahren:
Antrag bei der Beihilfestelle des Dienstherrn mit ärztlichem Nachweis
Vorherige Genehmigung einholen (vor Durchführung der Maßnahme)
Nach Bewilligung kann die Maßnahme durchgeführt werden
Rechnungen werden bei der Beihilfestelle eingereicht und anteilig erstattet
Restkosten ggf. bei privater Versicherung einreichen
Die Beihilfevorschriften können je nach Bundesland unterschiedlich sein. Es empfiehlt sich, vorab bei der zuständigen Beihilfestelle die genauen Regelungen zu erfragen.
Haftpflichtversicherung
Zuständigkeit: Bei Unfällen durch Dritte (z.B. Verkehrsunfall)
Förderhöhe: Volle Kostenübernahme im Rahmen der Schadensbeseitigung
Antragsstelle: Haftpflichtversicherung des Verursachers
Wenn die Einschränkung auf einen Unfall zurückzuführen ist, der von einem Dritten verursacht wurde, muss dessen Haftpflichtversicherung für die notwendigen Wohnungsanpassungen aufkommen.
Förderkriterien:
Es muss ein Unfall vorliegen, bei dem die Verantwortlichkeit eines Dritten rechtlich festgestellt wurde
Die Wohnraumanpassungen müssen kausal mit dem Unfall zusammenhängen
Die Kosten müssen angemessen und notwendig sein
Leistungsumfang:
Erstattung der Kosten der Schadensbeseitigung im Rahmen der Haftungssumme
Alle unfallbedingten Anpassungen des Wohnumfelds
Oft auch regelmäßige Folgekosten (z.B. Wartung von Liften)
Im Streitfall kann eine gerichtliche Klärung erforderlich sein
Antragsverfahren:
Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Versicherung des Verursachers (ggf. mit Anwalt)
Nachweis der Kosten durch Gutachten/Kostenvoranschlag
Medizinisches Gutachten zur Notwendigkeit der Maßnahmen
Bei Bewilligung erfolgt die Kostenübernahme
Bei Ablehnung ist ggf. ein Rechtsweg erforderlich
Bei Haftpflichtfällen ist oft die Unterstützung durch einen spezialisierten Anwalt sinnvoll, da die Versicherungen die Ansprüche genau prüfen und möglicherweise zunächst ablehnen.
Fördermittel kombinieren – So geht's
Eine sinnvolle Kombination verschiedener Förderprogramme kann den Eigenanteil deutlich reduzieren. Eine Doppelfinanzierung derselben Kosten ist jedoch nicht zulässig.
Generell gilt bei der Kombination von Fördermitteln: Eine Doppelfinanzierung derselben Kostenposition durch mehrere öffentliche Förderprogramme ist ausgeschlossen. Erhaltene Leistungen Dritter werden auf andere Förderungen angerechnet oder die förderfähigen Kosten entsprechend gekürzt.
Generelle Vorgehensweise und Priorisierung
In der Praxis bewährt sich meist folgende Vorgehensweise:
Spezielle Kostenträger prüfen: Bei Arbeitsunfällen oder Unfällen durch Dritte zuerst die Berufsgenossenschaft oder Haftpflichtversicherung kontaktieren, da diese vorrangig zuständig sind.
Pflegekassenzuschuss nutzen: Wenn ein Pflegegrad vorliegt, sollten Sie zuerst den Zuschuss der Pflegekasse (bis zu 4.180 €) beantragen. Dieser wird relativ unbürokratisch gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
Länderprogramme prüfen: Je nach Bundesland könnten Sie Anspruch auf zusätzliche Zuschüsse haben, die den verbleibenden Eigenanteil reduzieren. Besonders großzügig sind die Programme in Brandenburg, Sachsen, Hamburg und im Saarland.
KfW-Förderung ergänzend: Für den Restbetrag können Sie KfW-Zuschüsse (wenn verfügbar) oder -Kredite nutzen. Der Vorteil: Die KfW stellt keine Anforderungen an Pflegegrad oder Behinderung.
Steuerliche Absetzbarkeit für den Eigenanteil: Die verbleibenden selbst getragenen Kosten können ggf. steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Wichtig: Bei der Kombination verschiedener Fördermittel müssen Sie folgendes beachten:
Melden Sie bereits erhaltene Zuschüsse transparent bei jedem weiteren Fördermittelgeber an
Prüfen Sie die Kombinierbarkeit vorab (manche Programme schließen eine Kombination explizit aus)
Beachten Sie unterschiedliche Antragsfristen und -verfahren
Koordinieren Sie die Maßnahmen so, dass keine Förderung verloren geht
Nutzen Sie die kostenlose Beratung durch Wohnberatungsstellen und Pflegestützpunkte
KfW-Kredit 159 für den Eigenanteil: 4.164 € (zinsgünstig)
Ergebnis: Vollständige Finanzierung ohne direkten Eigenanteil
Beratungsmöglichkeiten
Bei der Kombination von Fördermitteln sollten Sie sich unbedingt beraten lassen. Folgende Anlaufstellen bieten kostenlose Unterstützung:
Wohnberatungsstellen: In vielen Städten und Landkreisen bieten spezialisierte Wohnberater Hilfe bei der Planung barrierefreier Umbauten und der Beantragung von Fördermitteln.
Pflegestützpunkte: Diese beraten zur Kombination von Pflegekassenleistungen mit anderen Förderprogrammen.
Behindertenverbände: Organisationen wie der VdK oder der Sozialverband Deutschland (SoVD) bieten ihren Mitgliedern Beratung zu Fördermöglichkeiten.
Kommunale Wohnraumförderstellen: Informieren über lokale und regionale Förderprogramme.
Pflegeberater der Pflegekassen: Unterstützen bei Anträgen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Häufig gestellte Fragen zu Fördermitteln
Wann sollte der Antrag auf Förderung gestellt werden?
Bei fast allen Förderprogrammen gilt: Der Antrag muss vor Beginn der Baumaßnahmen bzw. vor Auftragserteilung gestellt werden. Nachträgliche Förderungen für bereits durchgeführte oder begonnene Maßnahmen sind in der Regel nicht möglich. Als Vorhabensbeginn gilt bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen jedoch schon vor Antragstellung beauftragt werden.
Planen Sie daher immer ausreichend Zeit für die Antragsstellung ein – je nach Programm kann die Bearbeitungszeit zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten liegen.
Welche Umbaumaßnahmen werden am häufigsten gefördert?
Zu den am häufigsten geförderten Maßnahmen zählen:
Badumbau mit bodengleicher Dusche (ca. 70% aller Anträge)
Installation von Treppenliften (ca. 20% der Anträge)
Türverbreiterungen für Rollstuhlzugang
Beseitigung von Schwellen
Installation von Haltegriffen und Stützvorrichtungen
Bau von Rampen für den barrierefreien Zugang
Automatische Türöffner
Grundrissanpassungen für bessere Bewegungsflächen
Sanitärbereich (Bad und WC) und Überwindung von Höhenunterschieden (Treppen) machen zusammen etwa 90% aller geförderten Maßnahmen aus.
Kann ich als Mieter Fördermittel beantragen?
Ja, auch Mieter können in den meisten Programmen Fördermittel beantragen, allerdings mit wichtigen Voraussetzungen:
Die schriftliche Zustimmung des Vermieters ist erforderlich
Oft wird ein Verzicht des Vermieters auf Rückbau bei Auszug verlangt
Bei dauerhaften Einbauten (z.B. Treppenlift im Treppenhaus) ist meist die Mitwirkung des Vermieters nötig
In einigen Landesprogrammen (z.B. Brandenburg, Sachsen) sind Mieter explizit antragsberechtigt
Die Pflegekasse zahlt auch bei Mietwohnungen den Zuschuss, wenn ein Pflegegrad vorliegt
Als Mieter haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, mit dem Vermieter zu vereinbaren, dass dieser die Umbaumaßnahmen durchführt und dafür Fördermittel für Vermieter in Anspruch nimmt (z.B. in Berlin über das IBB-Programm).
Tipp: Wohnberatungsstellen können bei der Kommunikation mit dem Vermieter unterstützen.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Förderantrags?
Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Programm und aktueller Auslastung:
Pflegekasse: ca. 3-6 Wochen
Krankenkasse: ca. 2-4 Wochen
KfW-Zuschuss: ca. 2-3 Wochen nach vollständiger Antragstellung
KfW-Kredit: ca. 2-3 Wochen nach Einreichung durch die Hausbank
Länderprogramme: sehr unterschiedlich, zwischen 4-12 Wochen
Bei dringenden Umbaumaßnahmen empfehlen wir, den Antrag mit einem Hinweis auf die Dringlichkeit zu versehen und telefonischen Kontakt zur zuständigen Stelle aufzunehmen. In Ausnahmefällen (z.B. bei Entlassung aus Krankenhaus oder Reha-Einrichtung) können manchmal beschleunigte Verfahren eingeleitet werden.
Werden auch Maßnahmen außerhalb der Wohnung gefördert?
Die Förderung von Maßnahmen außerhalb der eigentlichen Wohnung ist unterschiedlich geregelt:
Pflegekasse: Fördert nur Maßnahmen im unmittelbaren Wohnumfeld des Pflegebedürftigen. Reine Außenanlagen oder Terrassenzugänge ohne direkten Pflegebezug werden nicht gefördert.
KfW-Programme: Umfassen auch Wege zum Gebäude, Eingangsbereiche und Überwindung von Barrieren im Zugang (Kategorie 1 des Förderkatalogs).
Länderprogramme: Haben unterschiedliche Regelungen. Einige (z.B. Brandenburg, Thüringen) fördern explizit auch Zugangswege und Außenbereiche, andere beschränken sich auf die Wohnung selbst.
Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungen: Fördern bei Arbeitsunfällen auch umfassende Maßnahmen im Außenbereich, wenn diese für die Selbständigkeit notwendig sind.
Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine vorherige Beratung beim jeweiligen Fördermittelgeber oder einer Wohnberatungsstelle.
Welche Anforderungen an Barrierefreiheit müssen erfüllt sein?
Die Anforderungen an die baulichen Standards hängen vom jeweiligen Förderprogramm ab:
Pflegekasse: Keine expliziten DIN-Normen vorgeschrieben, sondern Zweckerfüllung (Erleichterung der Pflege oder selbstständigeren Lebensführung).
KfW-Programme: Orientierung am eigenen Förderkatalog, der sich an DIN 18040-2 anlehnt, aber nicht alle Anforderungen übernimmt.
Länderprogramme: Viele verweisen auf die DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen - Wohnungen). Einige Programme (NRW, Sachsen) bieten höhere Fördersätze, wenn vollständige Barrierefreiheit nach DIN 18040-2 erreicht wird.
Rollstuhlgerechtigkeit: Für rollstuhlgerechte Wohnungen gelten erhöhte Anforderungen nach DIN 18040-2 R (z.B. größere Bewegungsflächen, breitere Türen). In einigen Länderprogrammen (z.B. Sachsen) gibt es dafür höhere Förderbeträge.
Die DIN 18040-2 regelt unter anderem folgende Aspekte:
Türbreiten (mindestens 80 cm, für Rollstuhlnutzer 90 cm)
Bewegungsflächen (150 x 150 cm für Rollstuhlnutzer)
Muss ich mehrere Angebote von verschiedenen Handwerkern einholen?
Die Anforderungen an Vergleichsangebote unterscheiden sich je nach Förderprogramm:
Pflegekasse: In der Regel genügt ein detailliertes Angebot, manchmal werden auch zwei Vergleichsangebote gefordert.
KfW-Programme: Formell kein Vergleichsangebot erforderlich, aber die "Angemessenheit der Kosten" wird geprüft.
Länderprogramme: Häufig werden zwei oder drei Vergleichsangebote gefordert, um die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu belegen.
Berufsgenossenschaften: Meist erfolgt die Beschaffung direkt durch die BG
Pflegekasse: In der Regel genügt ein detailliertes Angebot, manchmal werden auch zwei Vergleichsangebote gefordert.
KfW-Programme: Formell kein Vergleichsangebot erforderlich, aber die "Angemessenheit der Kosten" wird geprüft.
Länderprogramme: Häufig werden zwei oder drei Vergleichsangebote gefordert, um die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu belegen.
Berufsgenossenschaften: Meist erfolgt die Beschaffung direkt durch die BG nach deren Vorgaben.
Wichtig: Achten Sie darauf, dass die Angebote vergleichbar sind und alle wesentlichen Leistungen enthalten. Die Angebote sollten detailliert sein und Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen (besonders wichtig für die steuerliche Absetzbarkeit).
Tipp: Beauftragen Sie am besten Fachfirmen, die Erfahrung mit barrierefreien Umbauten haben. Wohnberatungsstellen können oft erfahrene Handwerker empfehlen.
Welche Nachweise brauche ich für eine Förderung?
Je nach Förderprogramm werden unterschiedliche Nachweise verlangt:
Nachweis der Pflegebedürftigkeit/Behinderung:
Pflegegrad-Bescheid (für Pflegekassenzuschuss)
Schwerbehindertenausweis (für viele Länderprogramme)
Bei fehlenden offiziellen Nachweisen: Ärztliches Attest über die Notwendigkeit des Umbaus
Bei Mietern: Schriftliche Zustimmung des Vermieters
Baupläne oder Grundrisse
Fotos vom Ist-Zustand
Maßnahmenbezogene Nachweise:
Detaillierte Kostenvoranschläge
Beschreibung der geplanten Maßnahmen
Nach Durchführung: Rechnungen und Zahlungsbelege
Grundsätzlich gilt: Je höher die Fördersumme, desto umfangreicher sind in der Regel die Nachweispflichten.
Was kann ich tun, wenn mein Förderantrag abgelehnt wird?
Wenn Ihr Förderantrag abgelehnt wird, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Ablehnungsgründe prüfen: Der Ablehnungsbescheid sollte die Gründe für die Ablehnung enthalten. Prüfen Sie, ob diese nachvollziehbar sind oder ob möglicherweise Missverständnisse vorliegen.
Kontakt aufnehmen: Rufen Sie bei der ablehnenden Stelle an und lassen Sie sich die Entscheidung erläutern. Oft können kleinere Unklarheiten im Gespräch beseitigt werden.
Nachbessern: Falls Unterlagen fehlen oder unvollständig sind, reichen Sie diese nach und bitten um erneute Prüfung.
Widerspruch einlegen: Bei öffentlichen Förderungen können Sie formal Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Erhalt des Bescheids.
Alternative Förderprogramme prüfen: Wenn ein Programm nicht greift, gibt es möglicherweise andere, die in Frage kommen.
Beratung suchen: Lassen Sie sich von Wohnberatungsstellen, Behindertenverbänden oder Pflegestützpunkten unterstützen. Diese kennen die Programme gut und können bei der Antragstellung helfen.
Tipp: Bei Leistungen der Pflegekasse oder Krankenkasse kann die jeweilige Patientenbeauftragte oder der Medizinische Dienst eingeschaltet werden, um medizinische Aspekte nochmals zu prüfen.
Werden auch kleinere Maßnahmen gefördert?
Ob kleinere Maßnahmen gefördert werden, hängt vom jeweiligen Programm ab:
Pflegekasse (§ 40 SGB XI): Keine Mindest- oder Höchstgrenze für Einzelmaßnahmen. Auch kleinere Maßnahmen wie das Anbringen von Haltegriffen können gefördert werden, solange sie die Pflege erleichtern.
KfW-Programme: Beim Zuschuss 455-B gibt es keine Bagatellgrenze. Beim Kredit 159 liegt die Mindestdarlehenssumme bei 2.500 €.
Länderprogramme: Hier gibt es oft Bagatellgrenzen, unter denen keine Förderung erfolgt. Beispiele:
Hamburg: Mindestens 3.000 € Investitionsvolumen
Hessen: Kleinvorhaben unter 1.500 € ausgeschlossen
NRW: Darlehen unter 5.000 € werden nicht vergeben
Tipp: Bei kleineren Maßnahmen lohnt sich oft die Zusammenfassung mehrerer Einzelmaßnahmen zu einem größeren Paket, um Bagatellgrenzen zu überschreiten oder Verwaltungsaufwand zu bündeln.
Für sehr kleine Maßnahmen wie einzelne Haltegriffe ist die Pflegekasse der beste Ansprechpartner, sofern ein Pflegegrad vorliegt.
Gibt es Förderungen für Smart-Home-Lösungen?
Smart-Home-Lösungen, die zur Barrierefreiheit beitragen, können teilweise gefördert werden:
Pflegekasse: Kann Smart-Home-Elemente fördern, wenn sie die Pflege erleichtern oder zur Sicherheit beitragen – z.B. automatische Beleuchtungssysteme, Sturzmelder, automatische Türöffner.
KfW-Programme: Im Förderkatalog unter Kategorie 5 (Bedienelemente und Hilfssysteme) genannt:
Automatische Türöffnungs- und Verschlusssysteme
Elektrische Rollläden, Fenster- und Türantriebe mit Fernbedienung
Gegensprechanlagen mit Video-Funktion
Bewegungsmelder für Beleuchtung
Länderprogramme: Unterschiedlich geregelt, aber oft orientiert an KfW-Katalog
Wichtig: Die Smart-Home-Technik muss fest installiert sein und einen klaren Bezug zur Barrierefreiheit haben. Reine Komfortlösungen oder mobile Geräte werden in der Regel nicht gefördert.
Beispiele für förderfähige Smart-Home-Lösungen:
Sprachgesteuerte Bediensysteme für Beleuchtung, Heizung, Jalousien (für motorisch eingeschränkte Personen)
Türklingel mit optischer Signalisierung (für Hörgeschädigte)
Automatische Herdabschaltung und Wasserauslaufschutz (für Menschen mit kognitiven Einschränkungen)
Barrierefreies Wohnen: Der Weg zur optimalen Förderung
Die Finanzierung von barrierefreien Umbaumaßnahmen kann durch die kluge Kombination verschiedener Förderprogramme deutlich erleichtert werden. Dabei ist es wichtig, die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge zu gehen:
Checkliste für optimale Förderung
Wohnberatung aufsuchen – für eine fachkundige Planung der notwendigen Maßnahmen
Kostenvoranschläge einholen – von Fachfirmen mit Erfahrung im barrierefreien Bauen
Vorrangige Kostenträger klären – bei Unfällen oder Berufskrankheiten BG oder Haftpflicht
Pflegekassenzuschuss beantragen – wenn ein Pflegegrad vorliegt
Landesförderprogramme prüfen – je nach Bundesland unterschiedliche Angebote
KfW-Förderung ergänzend nutzen – für verbleibende Kosten
Steuerliche Absetzbarkeit berücksichtigen – für den Eigenanteil
Baumaßnahmen erst nach Bewilligung starten – sonst geht der Förderanspruch verloren
Rechnungen und Belege sorgfältig aufbewahren – für Auszahlung und Steuererklärung
Das Thema barrierefreies Wohnen gewinnt angesichts der demografischen Entwicklung immer mehr an Bedeutung. Mit den zahlreichen Fördermöglichkeiten auf Bundes- und Landesebene können barrierefreie Umbauten für viele Menschen erschwinglich werden. Die frühzeitige Planung und Beantragung der Förderungen ist dabei der Schlüssel zum Erfolg.
Nutzen Sie die umfangreichen Beratungsangebote von Wohnberatungsstellen, Pflegestützpunkten und Behindertenverbänden. Diese helfen Ihnen nicht nur bei der Planung geeigneter Maßnahmen, sondern unterstützen Sie auch bei der optimalen Kombination und Beantragung von Fördermitteln.
Förderplan erstellen lassen
Die optimale Nutzung aller verfügbaren Fördermittel ist komplex. Unsere Experten erstellen gerne einen individuellen Förderplan für Ihren barrierefreien Umbau. Dabei berücksichtigen wir alle relevanten Bundes- und Landesprogramme sowie Ihre persönliche Situation.
Vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung, um Ihre Fördermöglichkeiten zu besprechen. Gemeinsam finden wir den besten Weg, um Ihr Zuhause barrierefrei zu gestalten – ohne unnötige finanzielle Belastungen.